Kommt die Übergewinnsteuer für Erlöse aus Photovoltaik?

Die Scharade um die Übergewinnsteuer nimmt kein Ende. Die Frage, die der Verein immer wieder von Teilnehmerinnen und Teilnehmern gestellt bekommt, lautet: „Sind wir betroffen?“. Hier der Versuch einer Antwort.

Um es kurz zu fassen: Nichts Genaues weiß man nicht. Doch Teilnehmer:innen an den Bürgersonnenkraftwerken und der Verein selbst sind wahrscheinlich nicht betroffen.

Viele Gerüchte, Konzepte, Vorschläge für „Maßnahmenpakete“, „Eckpunktepapiere“ oder Verordnungsentwürfe sind veröffentlicht worden. Energierechtsanwältin Margarete von Oppen hat im Fachmagazin pv magazine einen umfassenden Artikel dazu verfasst (>> zum Artikel im pv magazine), dessen für Photovoltaikanlagenbetreiber relevanten Inhalte wir hier wiedergeben.

Keimzelle für die Idee einer „Mehrerlösabschöpfung“ ist eine EU-Verordnung, die es erlaubt, bis zu 90 Prozent der Mehrerträge abzuschöpfen. Seitens der Bundesregierung kamen bisher drei verschiedene Umsetzungsvorschläge. Die Verfassungsmäßigkeit dieser Vorschläge wird von verschiedenen Experten mal bejat und mal verneint.

Anlagenbetreiber erneuerbarer Energien sind erstmal grundsätzlich betroffen. Die Verfahren zur Ermittlung des „Übergewinns“ sind komplex und werden noch diskutiert. Ziel ist es, Markterlöse über 18 Eurocent pro Kilowattstunde abzuschöpfen.

Einigkeit besteht offensichtlich darin, dass Anlagen kleiner als ein Megawatt außen vorbleiben. Damit sind der Verein und alle seine Teilnehmer:innen von der Übergewinnsteuer nicht betroffen! Nur ein einziges Bürgersonnenkraftwerk des Verein hat mehr als ein Megawatt Leistung: der Solarpark Buchschlag. Und dieser speist nach wie vor über die EEG-Vergütung ein, die natürlich keinen Übergewinn erwirtschaftet.

Auch die meisten PV-Anlagenbetreiber können sich freuen, denn PV-Anlagenleistung auf Scheune, Firmendach, Bürger- oder Einfamilienhaus wird in Kilowatt gemessen, nicht in Megawatt. Am Ende muss aber noch gesagt werden, dass dies alles noch nicht sicher ist, denn endgültige Festlegungen des Gesetzgebers stehen noch aus.

Die Pläne des Gesetzgebers zur „Übergewinnsteuer" sind noch sehr diffus.

Es bestehen Zweifel an der Verfassungmäßigkeit.