IAB auf 4 Jahre verlängert und auf 50 % erhöht

Eine gute Nachricht für alle Investoren: Der Investitionsabzugsbetrag (IAB) ist im Rahmen des Corona-Konjunkturpakets für ein Jahr verlängert worden. Außerdem können jetzt statt 40 % bis zu 50 % der Investition steuermindernd vorab geltend gemacht werden. Und die reguläre Abschreibung steigt um das 2,5-fache.

Mit dem zweiten Corona-Steuerhilfegesetz der Bundesregierung vom 29. Juni 2020 verlängert sich der Zeitraum, in dem die Investition für den IAB getätigt werden muss, einmalig für ein Jahr. Es betrifft diejenigen, die im Jahr 2017 den IAB abgezogen haben. Sie müssen die geplante Investition jetzt nicht bis Ende 2020, sondern erst bis Ende 2021 tätigen. Geregelt ist dies in § 52 Abs. 16 EstG.

Ein Jahr mehr Zeit zur Umsetzung

Normalerweise hat man drei Jahre Zeit, nachdem man den Investitionsabzugsbetrag steuermindernd geltend gemacht hat, bevor man die Investition durchführen muss. Kommt die Investition nicht zustande, werden alle betroffenen Steuererklärungen rückwirkend geändert. Dann kommt es zu schmerzhaften Steuernachzahlungen, die auch noch mit 6% zu verzinsen sind.

Aufatmen können jetzt also alle, bei denen es bei der Investition zu Verzögerungen gekommen ist und die schon 2017 mit dem IAB Steuern gespart haben. Sie haben jetzt ein Jahr länger Zeit Finanzierungen zu sichern und Projekte zu organisieren. Doch aufgepasst: Die Verlängerung von drei auf vier Jahre gilt nur einmalig für in 2017 eingestellte IABs. Für in 2018 eingestellte IABs gibt es bislang keine Verlängerung, d.h. auch sie müssen ebenfalls bis 2021 umgesetzt werden.

IAB wird ab 2020 auf 50 % erhöht

Das von der Bundesregierung beschlossene, aber noch nicht vom Parlament verabschiedete Jahressteuergesetz 2020, sieht eine Erhöhung des IAB von bisher 40 % auf dann 50 % vor. Die Erhöhung soll schon für das Jahr 2020 gelten. Investitionen, z.B. in Photovoltaikanlagen, können dann gemäß § 7g EStG bis zu drei Jahre vorab mit bis zur Hälfte des Investitionsbetrages steuermindernd geltend gemacht werden.

Die Stellungnahme des Bundesrats vom 9.10.2020 lässt dahingehend keine Änderungen erwarten. Die Neuregelungen werden somit wahrscheinlich bis Jahresende 2020 Gesetzeskraft erlangen.

Gleichzeitig werden damit auch die Obergrenzen vereinheitlicht: Ab 2020 können Land- und Forstwirte, Gewerbetreibende und Freiberufler den IAB beanspruchen, wenn der Gewinn des laufenden Jahres vor Abzug des IAB unter 150.000 € liegt. Es bleibt jedoch dabei, dass maximal 200.000 € pro Geschäftsjahr als IAB abgezogen werden dürfen.

2,5-fache reguläre Abschreibung

Im Zuge der Coronakrise hat die Bundesregierung auch die Abschreibungssätze erhöht. Bewegliche Wirtschaftsgüter, die ab 2020 erworben wurden, können in 2020 und 2021 mit dem 2,5-fachen der linearen Abschreibung steuerlich geltend gemacht werden. Bei PV-Anlagen bedeutet dies statt 5 % nun 12,5 %. Zusätzlich können die regulären Sonderabschreibungen gem. §7g Abs. 5 von 20 % in Anspruch genommen werden.

Fazit: Goldene „Steuer“-Zeiten für PV-Investoren

Eigentümer von Photovoltaikanlagen, und solche die es werden wollen, können sich also freuen:

  • Der Druck für Einige, in diesem Jahr noch eine Anlage bauen zu müssen, entfällt. Sie bekommen ein Jahr Verlängerung, wenn sie den IAB schon 2017 abgezogen haben.
  • Wer 2021 oder später investiert, kann schon 2020 bis zu 50 % IAB von seinem zu versteuernden Einkommen abziehen. Bisher waren das nur 40 %.
  • Die regulären Abschreibungen für neue PV Anlagen erhöhen sich von 5% auf 12,5 % für die Jahre 2020 und 2021.
  • Eile ist dennoch geboten: Da die IABs für 2017 und 2018 beide bis zum Ende 2021 umgesetzt werden müssen und die Erhöhung der regulären Abschreibung ebenfalls bis Ende 2021 befristet ist, ist spätestens ab Jahresmitte 2021 mit Engpässen bei der Projektumsetzung zu rechnen. Kümmern Sie sich lieber früher, denn nicht umgesetzte IABs können teuer werden. Hier können Sie sich für Projekte vormerken lassen.

Der Verein freut sich immer, aktuelle Hinweise zur steuerlichen Gestaltung in Zusammenhang mit Photovoltaikanlagen geben zu können. Dennoch ist bei den immer komplexeren und kurzfristigeren Gesetzesänderungen unbedingt der Rat einer Steuerberater*in in Anspruch zu nehmen. Diese kann dann auch die Umsetzung rechtssicher gestalten, sodass man vor Überraschungen seitens des Finanzamts sicher ist.


Links & Quellen:

Pressemitteilung des BMF mit einem Überblick über die Maßnahmen vom 2.9.20:

https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Pressemitteilungen/Finanzpolitik/2020/09/2020-09-02-PM-Steuerliche-Verbesserungen.html?cms_pk_kwd=02.09.2020_Entwurf+Jahressteuergesetz+beschlossen+Steuerliche+Verbesserungen+f%C3%BCr+Investitionen+Kurzarbeit+und+g%C3%BCnstigen+Wohnraum

Corona-Steuerhilfegesetz:

https://www.haufe.de/steuern/kanzlei-co/investitionsabzugsbetrag-verlaengerung-des-investitionszeitraums_170_519136.html

§ 52 Abs. 16 EstG: „Bei in nach dem 31.12.2016 und vor dem 1.1.2018 endenden Wirtschaftsjahren beanspruchten Investitionsabzugsbeträgen nach § 7g endet die Investitionsfrist abweichend von § 7g Abs. 3 Satz 1 EStG erst zum Ende des 4. auf das Wirtschaftsjahr des Abzugs folgenden Wirtschaftsjahrs“. http://www.gesetze-im-internet.de/estg/__52.html

§ 7g Investitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen zur Förderung kleiner und mittlerer Betriebe: https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__7g.html

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