Das ändert sich ab 2021 für PV

Nicht nur Corona ändert zurzeit die Welt. Auch das Bundeswirtschaftsministerium hält Änderungen für Photovoltaikinvestoren bereit. Für sie ist es nicht einfach, die verschiedensten Regelungen im Auge zu behalten.

Im Folgenden haben wir versucht, die wichtigsten Änderungen ab 2021 für PV-Investoren nach Themenfeldern zusammen zu tragen.

Änderung der Abschreibungsregelungen aufgrund des Corona-Hilfspakets

Abschreibungen verteilen die Anschaffungskosten eines Wirtschaftsgutes auf die Nutzungsdauer und verringern so das zu versteuernde Einkommen.

2,5-fache reguläre Abschreibung

Mit dem Corona-Hilfspaket hat die Bundesregierung für Wirtschaftsgüter, die in 2020 oder 2021 angeschafft werden, die Abschreibungen um den Faktor 2,5 erhöht. Damit sollen Investitionen angeregt werden. PV-Anlagen können also degressiv mit 12,5% jährlich statt mit 5% linear über 20 Jahre abgeschrieben werden. Die Sonderabschreibungen von 20% bleiben unberührt.

Investitionsabzugsbetrag erhöht, Frist verlängert

Der Investitionsabzugsbetrag (IAB) ermöglicht es, Abschreibungen bereits in den drei Jahren vor der Anschaffung der Anlage vorzunehmen. So soll kleinen und mittleren Unternehmen die Anschaffung von Investitionsgütern erleichtert werden. Der IAB wird ab 2020 von 40% auf 50% erhöht.

Die Frist zur Realisierung verlängert sich für in 2017 eingestellte IABs von 3 auf 4 Jahre. Damit möchte man denjenigen helfen, die die Investition wegen Corona nicht in 2020 realisieren konnten. Sie haben jetzt ein Jahr länger Zeit zu Umsetzung, bis Ende 2021, ohne hohe Steuernachforderungen wegen Nichtumsetzung fürchten zu müssen.

Einen ausführlichen Artikel zu den neuen Abschreibungen finden Sie hier.

Vergütung von neuen PV-Anlagen (EEG 2021)

Die Reform des Erneuerbare-Energien-Gesetzes 2021 wurde am 17. Dezember 2020 beschlossen. Es sieht einige Änderungen vor.

Große Aufdachanlagen

Nach wie vor müssen Anlagen ab 750 kWp in die Ausschreibung. Das bedeutet einen enormen bürokratischen Aufwand. Auch wissen die Investoren nicht ob und in welcher Höhe sie eine Vergütung erhalten. Solche Anlagen müssen den Strom komplett einspeisen, dürfen ihn also nicht vor Ort verbrauchen.

Anlagen ab 300 kWp bekommen nur noch 50% der erzeugten Energie vergütet. Die andere Hälfte muss vor Ort verbraucht werden. Wahlweise können sie in die Ausschreibung. Dies gilt jedoch erst ab 1. April 2021 (§48 Abs. 5 i.V.m. § 100 Abs. 9 EEG 2021)

Mittelgroße Aufdachanlagen

Die EU hat die Bundesregierung gezwungen, Anlagen unter 30 kWp von der EEG-Umlage zu befreien. Dies gilt mutmaßlich jedoch nur für den echten Eigenverbrauch, also den Verbrauch durch die gleiche Person, die die Anlage betreibt (echte juristische Personenidentität). Dies setzt der Verein mit dem Pachtmodell um, bei der Teilnehmer*innen nicht mehr Strom verkaufen, sondern die Anlage an den Stromverbraucher verpachten.

Monatliche Vergütungsabsenkung

Der sogenannte „Atmende Deckel“ im EEG sorgt dafür, dass neue Anlagen abhängig vom Monat der Inbetriebnahme eine verringerte Vergütung erhalten. Vorgebliches Ziel ist die Einhaltung des „Ausbaupfades“. So erhält z.B. eine Anlage, die im Dezember 2020 in Betrieb ging, 1,8% weniger Vergütung, als wenn sie im November 2020 fertig geworden wäre.

Trotz Corona und ungeachtet der Hürden seitens des Gesetzgebers hat die Photovoltaik verglichen mit den Vorjahren in 2020 ordentlich zugelegt. Dieser Erfolg sorgt dafür, dass die Vergütung schneller sinkt und hat dem Sonnenstrom die zurzeit (01/21) geltende Degression von 1,8% beschert. Es ist zu befürchten, dass die Degression im Laufe des Jahres noch weiter auf 2,2% oder sogar 2,5% monatlich steigt.

Leider ist der „Ausbaupfad“ nicht mit den Klimaschutzzielen der Regierung kompatibel, da durch E-Mobilität, Wärmepumpen und Wasserstofferzeugung viel mehr Strom benötigt wird. Deshalb hat die EU die Ausbaupfade der Erneuerbaren erheblich heraufgesetzt. Dies umzusetzen hatte die Koalition im EEG 2021 „keine Zeit mehr“ und hat sich vertagt. Wir dürfen gespannt sein.

Die Änderungen durch das EEG haben wir hier in einem eigenen Artikel zusammengefasst.

Fazit

Nie war es wichtiger, schnell zu sein. Einerseits wegen der monatlichen Vergütungsabsenkung, die sich ggf. noch erhöhen wird. Da zählt jeder Monat. Andererseits müssen IAB-Nutzer aufpassen, dass sie nicht zum Jahresende unter die Räder kommen. Denn sowohl die 2017 eingestellten IABs als auch die von 2018 müssen beide zeitgleich Ende 2021 realisiert sein. Die Nachfrage nach Projekten zweier Jahre wird sich addieren.

Die erhöhte reguläre Abschreibung läuft Ende 2021 wieder aus. Wer sie nutzen will muss 2021 investieren. Auch dies wird zu erhöhter Projektnachfrage zum Jahresende führen.

Glücklicherweise hat der Verein viele neue Projekte für Sie geplant. Sie finden hier die aktuelle Liste, auf der Sie sich für ein Projekt vormerken lassen können.

Für PV-Investoren läuft die Zeit.

2021 beschert PV-Anlagenbetreibern reichlich rechtliche Änderungen.