Teilnahme am Bürgersonnenkraftwerk fast immer steuerfrei!

Das Jahressteuergesetz 2023 brachte weitgehende Einkommensteuerfreiheit für Photovoltaikanlagenbetreibende. Allmählich stellt sich heraus: Das gilt auch für Teilnehmerinnen und Teilnehmer an den Bürgersonnenkraftwerken.

Kleinere Photovoltaikanlagen bis 30 kWp sind nach dem neuen §3 Nr. 72 EStG von der Einkommensteuer befreit (wir berichteten: hier). Maßgeblich zur Beurteilung ist die Eintragung im Marktstammdatenregister. Doch was zählt, wenn Anlagen mehrerer Menschen zur Eintragung zusammengefasst wurden? Zählt dann die Gesamtanlage oder die Einzelanlage zur Beurteilung der 30-kWp-Grenze?

95% der Teilnehmer:innen steuerfrei

Diese Frage treibt den Verein und seine Teilnehmer:innen seit Monaten um. Der Verein hatte sogar dazu aufgerufen, die steuerliche Behandlung zurück zu melden (hier). Inzwischen liegt ein gutes Dutzend solcher Rückmeldungen vor, und diese sprechen eine eindeutige Sprache. In allen Fällen hat das jeweilig zuständige Finanzamt die Teilanlage der Teilnehmer:in zu Grunde gelegt, nicht die Gesamtanlage. Dies ist logisch und dient der Intention des Gesetzes, obwohl es so nicht direkt aus dem Gesetzestext herauszulesen ist.

Der Verein schätzt, dass damit über 95% der Teilnehmer:innen mit ihren Anlagen bei Bürgersonnenkraftwerken einkommensteuerfrei sind, denn kaum jemand hat einen Teilanlage über 30 kWp bei einem einzigen Bürgersonnenkraftwerk.

Bis zu 10.000 Euro p.P. jährlich steuerfrei

Persönlich darf man bis zu 100 kWp dieser steuerfreien Anlagen betreiben. Kommt man über diese Grenze, werden wieder alle Anlagen steuerpflichtig. Da man aus einer Anlagenleistung von 100 kWp – je nach Ertrag und Vergütungssatz – Erträge von bis zu 10.000 Euro oder mehr generieren kann, bedeutet dies: Diese 10.000 Euro fließen direkt ohne Abzüge in die Haushaltskasse. Verteilt man das Engagement in der Familie – die 100-kWp-Grenze ist personenbezogen – können jährlich auch 20 - 40.000 Euro steuerfreie Euro das Familieneinkommen aufbessern.

Teilnahme am Bürgersonnenkraftwerk so einfach wie ein Sparbuch

Der Verein hatte zwischen 2003 und 2005 das Modell der Bürgersonnenkraftwerke etablierte. Es ermöglichte den Einzelbesitz an den Modulen, statt, wie bei anderen Modellen, Genossenschafts- oder GmbH-Anteile zu erwerben. Denn nur so wird man zum echten PV-Anlagenbetreibenden. Einziger Nachteil: die aufwändige steuerliche Bearbeitung. Der Verein hat seinen Teilnehmer:innen geholfen, indem er Informationen wie z.B. den Steuerleitfaden zur Verfügung stellt hat.

Doch alle diese Nachteile fallen jetzt weg. Weder eine Anmeldung der gewerblichen Tätigkeit, noch Umsatzsteuer oder Einkommensteuer sind im Normalfall noch nötig, um bei einem Bürgersonnenkraftwerk mitzumachen.

Ganz im Gegenteil: Bürgersonnenkraftwerke eignen sich optimal, diese steuerlichen Grenzen auszureizen. Denn nur bei der Sonneninitiative kann das Engagement kilowattweise an die eigenen Bedürfnisse angepasst werden. Pauschal gilt: Bleibt man mit jedem seiner Anlagenteile unter 30 kWp und sind dies zusammen weniger als 100 kWp gibt es keine Steuer und keine Bürokratie mehr. Die Teilnahme ist so einfach wie ein Sparbuch – erst einzahlen, dann Erträge vereinnahmen. Doch im Gegensatz zum Sparbuch sind die Erträge steuerfrei.

Steuerpflicht möglich

Wer jedoch Photovoltaikanlagen zur steuerlichen Gestaltung nutzen möchte, z.B. durch Investitionsabzugsbetrag oder Sonderabschreibung, der sollte dafür sorgen, wirklich steuerpflichtige Anlagen zu erwerben. Das sind Anlagen über 30 kWp, bzw. 15 kWp pro Wohn- oder Geschäftseinheit. Gerne beraten wir Sie, welches die passende Anlage für Sie ist.

Die Teilnahme an Bürgersonnenkraftwerken ist i.d.R. steuerfrei.

Herr Sommer: „Hurra, die Erträge aus meinen Bürgersonnenkraftwerken sind alle steuerfrei!“