Solarpaket 1 bringt gemeinschaftliche Gebäudeversorgung

Am 16. August 2023 wurde das Solarpaket 1 im Bundeskabinett beschlossen. Es präzisiert die schon im Mai vorgestellte Photovoltaikstrategie, die das Wirtschafts- und Klimaministerium einem „Praxischeck“ unterzogen hatte. Besonders interessant für den Verein: die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung.

Der Verein ist schon im Mai ausführlich auf die Pläne eingegangen (hier). Diese wurden nun nach monatelangen Konsultationen verschiedener Interessengruppen konkretisiert und in eine erste Gesetzesfassung gegossen. Im September soll das Gesetz dann im Bundestag diskutiert und beschlossen werden.

Neben den schon vorgestellten Änderungen seien an dieser Stelle zwei Punkte herausgegriffen, die in der Praxis erhebliche Bedeutung erlangen könnten:

Anlagenzusammenfassung (§ 9 Abs. 3 EEG)

Anlagen, die an verschiedenen Netzverknüpfungspunkten betrieben werden, werden nicht mehr zusammengefasst, auch wenn sie auf einem Gebäude oder in unmittelbarer räumlicher Nähe liegen. Balkonanlagen bleiben bei der Anlagenzusammenfassung außen vor. Baut ein Betreiber eine Anlage so neu, dass dadurch die Vergütung einer bereits bestehenden Anlage betroffen wird, ist der neue Betreiber dem bestehenden schadenersatzpflichtig. Dies trifft i.d.R. vorwiegend Freiflächenanlagen.

Stromverkauf vor Ort

Der neue § 42b EEG soll die sog. „gemeinschaftliche Gebäudeversorgung“ regeln. Er soll es ermöglichen, die aus der Photovoltaikanlage bezogene elektrische Energie nicht nur an einen, sondern auch an mehrere Verbraucher zu liefern. Basis ist eine ¼-stündige Messung sowohl der Erzeugung als auch des Verbrauchs. Der PV-Anlagenbetreiber ist nicht mehr verpflichtet, auch den Ersatzstrom zu liefern. Jeder teilnehmende Strombezieher muss diesen Strom, der nicht von der PV-Anlage kommt, von einem Anbieter seiner Wahl beziehen.

Die Aufteilung des in das Gebäude gelieferten Stroms erfolgt rechnerisch, „wobei die rechnerisch aufteilbare Strommenge begrenzt ist, auf die Strommenge, die innerhalb eines 15-Minuten-Zeitintervalls in der Solaranlage erzeugt oder von allen teilnehmenden Letztverbrauchern verbraucht wird, je nachdem welche dieser Strommengen geringer ist. [1] Die Abrechnung soll durch den zuständigen Verteilnetzbetreiber, der i.d.R. auch der Grundversorger ist, erfolgen. Bedingung dafür ist ein sog. „Gebäudestromnutzungsvertrag“ und die Meldung des Verteilungsschlüssels an den Netzbetreiber.

Von dieser neuen Regelung erhofft sich der Verein, bei bestimmten Liegenschaften einen zweiten oder dritten Stromkäufer versorgen zu können und damit bei einigen Anlagen den Stromverkauf vor Ort zu erhöhen. Wir sind gespannt, ab wann die Energieversorger (Verteilnetzbetreiber) dazu in der Lage sind, dies abzurechnen und wie dies genau in der Praxis funktionieren wird.

Das Gesetz soll am 1. Januar 2024 in Kraft treten.


[1] Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften zur Steigerung des Ausbaus photovoltaischer Energieerzeugung v. 16.08.2023, Drucksache 383/23, S. 28, neuer § 42b Abs. 5

Das Solarpaket 1 wird später zum EEG 2024, da es ab 1.1.2024 gelten soll.

Der Verein betreibt mehrere Bürgersonnenkraftwerke auf Gewerbeflächen, so wie hier in Steffenberg (Hessen). Sie könnten von der „gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung“ profitieren.