Neue Vergütungssätze für Photovoltaik

Viel Durcheinander gab es in den letzten Wochen vor der Verabschiedung des neuen Erneuerbare-Energien-Gesetzes (kurz: EEG 2023). Besonders um die Höhe der Vergütung bei Photovoltaikanlagen, speziell wenn auch Strom im Gebäude verbraucht wird, wurde gestritten. Doch nun stehen die Vergütungssätze fest. Dies ist der erste Teil unserer kleinen Serie „Das EEG 2023“.

Eines sei vorweggenommen: Einfacher ist es nicht geworden, das EEG. Doch hat es der Gesetzgeber geschafft, viel Ballast über Bord zu werfen. Da die EEG-Umlage abgeschafft wurde, konnten alle Paragrafen zur – nach Ansicht des Vereins rechtwidrigen – sog. „Besonderen Ausgleichsregelung“ entfallen. Auch sonst wurde entschlackt wo möglich.

Da das Gesetz so schnell wie möglich gelten sollte, gibt es zwei Arten von Änderungen: die einen gelten planmäßig ab 1.1.2023, die anderen ab „sofort“, also in der Regel vom Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt. Da das Gesetz am 28. Juli 2022 verkündet wurde, bedeutet „ab sofort“ ab dem 29. Juli 2022.

Hier geht es heute um die Höhe der gesetzlich garantierten Vergütung, im Gesetz „anzulegender Wert“ genannt. Im Gesetzesentwurf gab es noch zwei verschiedene Vergütungen für Anlagen, die vollständig ins Netz einspeisen, und solche, in deren Gebäuden ein Teil vor Ort verbraucht wird. Dies wird im Gesetz anders gehandhabt. Es gibt eine grundsätzliche Vergütung für Gebäude-Anlagen und einen Bonus, wenn man den gesamten Strom ins Netz einspeist, also keinen „Eigenverbrauch“ hat.

Im Folgenden zwei Vergütungstabellen. Die eine gilt für Anlagen, die ab dem 29.7.2022 bis zum 31.12.2022 betriebsbereit im Sinne des EEG werden und ist § 100 Abs. 14 EEG 2023 entnommen. Die zweite Tabelle gilt für alle Anlagen, die ab dem 1.1.2023 betriebsbereit werden und entstammt § 48 Absatz 2 und 2a.

Vergütungssätze 2022

Es gelten folgende Vergütungssätze (= „anzulegende Werte“) für Anlagen in, an oder auf Gebäuden, die ab dem 29.7.2022 bis zum 31.12.2022 in Betrieb genommen werden.

Größe [kWp]

Anzulegender Wert mit Stromverbrauch vor Ort
[€-Cent/kWh]

Anzulegender Wert ohne Stromver­brauch vor Ort
[€-Cent/kWh]

bis inkl. 10

8,6

13,4 (= 8,6 + 4,8*)

über 10 bis inkl. 40

7,5

11,3 (= 7,5 + 3,8*)

über 40 bis inkl. 100

6,2

11,3 (= 6,2 + 5,1*)

über 100 bis inkl. 300

6,2

  9,4(= 6,2 + 3,2*)

über 300 bis inkl. 750 [1]

6,2

  6,2   (= 6,2 + 0)

*) Bonus für die reine Netzeinspeisung

  • Achtung: Anlagen 2022 nicht vor dem 29. Juli 2022 EEG-betriebsbereit melden. Vorher ein Schreiben an den Netzbetreiber, dass die erhöhte Vergütung in Anspruch genom­men werden soll (s.u.).

Vergütungssätze 2023

Die anzulegenden Werte (Vergütungssätze) ab dem 1.1.2023 sind denen für 2022 sehr ähnlich. Unter­schiede gibt es bei Anlagen zwischen 300 und 400 kWp sowie beim Bonus für Anlagen zwischen 300 kWp und 1 MWp. Gesetzesgrundlage ist der neue § 48 in den Absätzen 2 und 2a.

Größe [kWp]

Anzulegender Wert mit Stromverbrauch vor Ort
[€-Cent/kWh]

Anzulegender Wert ohne Stromver­brauch vor Ort
[€-Cent/kWh]

bis inkl. 10

8,6

13,4(= 8,6 + 4,8*)

über 10 bis inkl. 40

7,5

11,3(= 7,5 + 3,8*)

über 40 bis inkl. 100

6,2

11,3(= 6,2 + 5,1*)

über 100 bis inkl. 400

6,2

  9,4  (= 6,2 + 3,2)

über 400 bis inkl. 1.000 [1]

6,2

  8,1  (= 6,2 + 1,9)

*) Bonus für die reine Netzeinspeisung

Die Tatsache der reinen Netzeinspeisung muss dem Netzbetreiber vor EEG-Inbetriebnahme mitgeteilt werden.

Textmuster für Anschreiben bezüglich erhöhter Vergütung:

„Hiermit möchten wir Ihnen mitteilen, dass die Anlage ………………………………… den ge­samten in einem Kalenderjahr in der Anlage erzeugten Strom mit Ausnahme des Stroms, der in der Solaranlage oder in deren Neben- und Hilfsanlagen zur Erzeugung von Strom im technischen Sinn verbraucht wird, in das Netz eingespeist. Hierfür werden wir die erhöhte Vergütung gem. § 100 Abs. 14 Satz 2 EEG 2023 in Anspruch nehmen.“

Automatische Vergütungsabsenkung

Der atmende Deckel ist weg. Dennoch werden die Vergütungssätze regelmäßig abgesenkt (§ 49).

  • Erstmals zum 1. Februar 2024,
  • ab dann zweimal jährlich, jeweils zum 1. Februar und zum 1. August und
  • jeweils um 1%.

Anlagensplitting mit/ohne Stromverbrauch vor Ort ist möglich

Um die Vergütung zu optimieren ist es ausnahmsweise möglich, eine Anlage in zwei Anlagen aufzu­splitten, ohne gegen die Regeln zur Anlagenzusammenfassung zu verstoßen. Dabei muss die eine An­lage zu 100% einspeisen, die andere als Überschusseinspeisung betrieben werden. In der Praxis wird man eine speziell auf Eigenverbrauch optimierte Anlage planen und den Rest des Daches mit der Netzeinspeiseanlage belegen.

Fazit: Anlagenbetreiber können eine Anlage beliebig in genaueine„Stromverbrauch vor Ort-“ (SvO) und eine„Netzanlage“ aufteilen. Doppelte Messtechnik ist notwendig, einmal Netzeinspeisung, einmal Überschusseinspeisung. Dem Netzbetreiber muss vor EEG-Inbetriebnahme mitgeteilt werden (s.o.), welche Anlage die SvO-Anlage ist.

 

Beim nächsten Mal nehmen wir uns in der Serie „Das EEG 2023“ die Änderungen beim Netzanschluss vor. Noch spannender, besonders für Menschen aus der Praxis ...


[1] Nur für 80% der Strommenge wird die Marktprämie gewährt (s.o.)

[2] Der Tag der Verkündung des Gesetzes wurde nachträglich eingepflegt.

In unserer Serie „Das EEG 2023“ geht es heute um die Vergütung.

Die Eier des Osterpakets sind ausgebrütet.