Neue Steuerregeln für PV verabschiedet

Am 2. Dezember wurde das Jahressteuergesetz 2022 vom Bundestag beschlossen. Am 16. Dezember soll dann der Bundesrat zustimmen. Damit erhalten dann zahlreiche steuerliche Änderungen für Photovoltaikanlagenbesitzer Gültigkeit.

Kleinere Photovoltaikanlagen bis zu einer Leistung von 30 Kilowatt peak (kWp) werden weitgehend von Einkommensteuer und Umsatzsteuer befreit. Die Änderungen hatten wir im Detail bereits hier vorgestellt. Jetzt ist das Ganze amtlich, d.h. das Gesetz ist verabschiedet worden und wartet noch auf die Zustimmung des Bundesrats, die unproblematisch am 16. Dezember erfolgen sollte. In punkto PV gab es nur kleinere Änderungen gegenüber dem Regierungsentwurf.

Eine der Änderungen ist, dass die einkommensteuerlichen Änderungen, nämlich die Freistellung von Einkünften aus PV-Anlagen bis 30 kWp, schon ab dem Veranlagungsjahr 2022 und nicht erst ab 2023 gelten wird. Geändert wurde auch, dass auch PV-Anlagen auf Nichtwohngebäuden von der Einkommensteuer befreit werden. Im Regierungsentwurf war dies noch auf Wohngebäude beschränkt.

So freuen sich PV-Anlagenbetreiber und -errichter jetzt erst einmal über das wichtigste Gut unserer Gesellschaft: Rechtssicherheit. Zwar wird noch einige Zeit vergehen, bis die neuen Regelungen von Gerichten und der Clearingstelle EEG ausgelegt worden sind, doch weiß die Branche jetzt schon einmal, wo die Reise hingeht.

Überhaupt spielt Rechtssicherheit für den Verein eine riesengroße Rolle: Etwa 15.500 Normen, Gesetze und Verordnungen, sind für das Energierecht von Bedeutung. Viele davon betreffen Photovoltaikanlagen. Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) kennt heute jeder. Aber vom Messstellenbetriebsgesetz (MsbG), der Marktstammdatenregisterverordnung (MStRV) oder dem Netzausbaubeschleunigungsgesetz (NABEG) haben wohl die Wenigsten schon gehört.

So ist der Verein nach 20 Jahren unfreiwillig zum Spezialisten für Energierecht und PV geworden. Nur so lassen sich die verschiedenen Dienstleistungen rechtssicher für Teilnehmerinnen und Teilnehmer erbringen. Von den meisten erfahren Teilnehmer:innen erst, wenn die entsprechende Pflicht erfüllt wurde und ggf. Auslagen dafür weiterberechnet wurden. Zum Beispiel mussten viele Anlagen für das sog. „Redispatch 2.0“ (nach dem o.g. NABEG) ertüchtigt werden, was der Verein geräuschlos für alle betroffenen Anlagen abgewickelt hat.

Der Verein sieht die Zunahme der Komplexität im Energiesektor kritisch. Der Betrieb einer mittelgroßen PV-Anlage, wie sie typisch für ein Bürgersonnenkraftwerk ist, kann einem vorgebildeten Laien heute nicht mehr uneingeschränkt empfohlen werden. Das Risiko, etwas Entscheidendes zu übersehen, ist einfach zu groß, wenn man sich nicht 24/7 mit der Thematik befasst. Der Verein hofft, dass dies durch die steuerlichen Erleichterungen besser wird. Für alle, die sich den Betrieb solcher Anlagen nicht zutrauen, realisiert der Verein weiter neue Bürgersonnenkraftwerke.

Das Jahressteuergesetz 2022 ist verabschiedet. Es enthält zahlreiche Erleichterungen für PV-Anlagenbetreiber.

Lieferung und Montage von Anlagen bis 30 kWp sind ab 1.1.2023 umsatzsteuerfrei.

Einnahmen aus solchen Anlagen bis 30 kWp sind ab 2022 einkommensteuerfrei (hier: Bürgersonnenkraftwerk Sulzbach Rathaus)