Neue Regeln für den Netzanschluss

Der Netzanschluss von Photovoltaikanlagen sorgt immer wieder für Aufregung. Bis zu einem Jahr und mehr kann es dauern, bis bereits betriebsbereite Anlagen endlich Strom einspeisen können. Dies will die Regierung beschleunigen und hat den Netzbetreibern einiges ins Stammbuch geschrieben. Ob das wirklich hilft, bleibt abzuwarten. Dies ist der zweite Teil unserer Serie „Das EEG 2023“.

In diesem zweiten Teil unserer Serie „Das EEG 2023“ wollen wir uns mit den Rechten und Pflichten von Anlagenbetreibern (das Gesetz nennt sie „Anschlussbegehrende“) und denen der Netzbetreiber beim Anschluss der Anlagen an das Stromnetz auseinandersetzen. Gerade die Pflichten der Netzbetreiber wurden im EEG 2023 konkretisiert, es wurden Fristen formuliert und auch Möglichkeiten zur Selbsthilfe gegeben, wenn der Netzbetreiber einfach nicht ausrücken will.

Leider ist das Gesetz immer noch voll von weichen Formulierungen. Zum Beispiel wir das kleine Wörtchen „unverzüglich“ gerne verwendet. Juristisch bedeutet es „ohne schuldhaftes Zögern“ und meint normalerweise „spätestens nach zwei Wochen“. Doch heißt es in § 8 Abs. 6 Satz 1 Nummer 3 „unver­züglich, spätestens aber innerhalb von acht Wochen“. Ob dies in der Praxis so interpretiert wird, dass alle Vorkommen von „unverzüglich“ im EEG jetzt acht Wochen bedeutet? Oder gilt das nur für die überlasteten Netzbetreiber? Die Antwort geben irgendwann die Clearingstelle EEG oder die Gerichte. Praktikabler wäre es, würden konkrete Fristen im Gesetz stehen.

 

Bürokratie des Netzanschlusses

Der Netzanschluss läuft verwaltungstechnisch in zwei Schritten:

Zuerst hat der Anlagenbetreiber sein „Anschlussbegehren“ dem Netzbetreiber mitzuteilen, die sogenannte Netzanfrage. Der Netzbetreiber muss daraufhin mitteilen, welche Informationen er benötig und wie lange die Netzanfrage zur Beantwortung benötigen wird.

Liegt eine positive Netzanfrage vor, muss der Anlagenbetreiber die Anlage zum Netzanschluss anmelden. Der Netzbetreiber teil dann mit, welche Unterlagen benötigt werden, welche Kosten entstehen und welche Arbeitsschritte nötig sind.

Reaktionszeit des Netzbetreibers

Auch bisher musste der Netzbetreiber unverzüglich (i.d.R. spätestens nach zwei Wochen), einen Zeitplan für die Prüfung des Netzanschlusses übermitteln (§ 8 Abs. 5 Satz 1). Dabei sind die Arbeitsschritte (Satz 2 Punkt 1) sowie die erforderlichen Informationen (Satz 2 Punkt 2) mitzuteilen.

Nach Eingang aller Unterlagen muss der Netzbetreiber innerhalb von acht Wochen

  1. einen Zeitplan für die Herstellung des Netzanschlusses mit allen erforderlichen Schritten vorlegen (§ 8 Abs. 6), ebenso wie
  2. einen Kostenvoranschlag für den Netzanschluss. Auch muss der Netzbetreiber mitteilen,
  3. ob bei der Herstellung des Netzanschlusses der Anlage die Anwesenheit des Netzbetreibers erforderlich ist; wenn der Netzbetreiber die Anwesenheit im Fall von Anlagen nach Absatz 1 Satz 2 ausnahmsweise für erforderlich hält, ist dies einfach und verständlich anhand des Einzelfalls zu begründen“ (§ 8 Abs. 6 Satz 1 Nummer 3).

Kleinstanlagen bis 10,8 kWp

Bei kleinen Anlagen unter einer Nennleistung (Summe aller Modulnennleistungen gemäß Datenblatt) von 10,8 kWp kann der Anlagenbetreiber selbst tätig werden, wenn sich der Netzbetreiber sich nicht nach einem Monat meldet. Natürlich dürfen nur Elektriker, die vom Netzbetreiber zugelassen und dort in das Installateurverzeichnis eingetragen ist, den Netzanschluss vornehmen.

§ 8, Abs. 5, Satz 3:

Übermitteln Netzbetreiber Anschlussbegehrenden im Fall von Anlagen mit einer installierten Leis­tung von bis zu 10,8 Kilowatt den Zeitplan nach Satz 1 nicht innerhalb von einem Monat nach Ein­gang des Netzanschlussbegehrens, können die Anlagen unter Einhaltung der für die Ausführung ei­nes Netzanschlusses maßgeblichen Regelungen angeschlossen werden.

  • Fazit: Anlagen bis 10,8 kWp können ein Monat nach Netzanschussbegehren ohne Netzbetreiber von einem für den Netzbetreiber zugelassenen Elektriker ange­schlossen werden.

Kleinanlagen bis 30,0 kWp

§ 8 Abs. 6, Satz 2:

Wenn Netzbetreiber Anschlussbegehrenden im Fall von Anlagen nach Absatz 1 Satz 2 die Informa­tion nach Satz 1 Nummer 3 nicht fristgerecht übermitteln, können die Anlagen unter Einhaltung der für die Ausführung eines Netzanschlusses maßgeblichen Regelungen auch ohne Anwesenheit des Netzbetreibers angeschlossen werden.

Satz 1 Nummer 3:

Netzbetreiber müssen Anschlussbegehrenden nach Eingang der erforderlichen Informationen unver­züglich, spätestens aber innerhalb von acht Wochen, Folgendes übermitteln:

… die Information, ob bei der Herstellung des Netzanschlusses der Anlage die Anwesenheit des Netz­betreibers erforderlich ist; wenn der Netzbetreiber die Anwesenheit im Fall von Anlagen nach Ab­satz 1 Satz 2 ausnahmsweise für erforderlich hält, ist dies einfach und verständlich anhand des Ein­zelfalls zu begründen,

  • Fazit: Anlagen bis max. 30 kWp (Nennleistung!) auf Grundstücken mit bestehendem Netzanschluss können ohne Netzbetreiber angeschlossen werden, wenn dieser acht Wochen nach Eingang aller Unterlagen zum Netzanschluss bei ihm nicht mitgeteilt hat, ob und warum er beim Netzanschluss dabei sein muss.

Ab 2025: Webportale der Netzbetreiber für Kleinanlagen < 30 kWp

Der neue Absatz 7 des § 8 EEG 2023 regelt den Anschluss von Anlagen kleiner 30 kWp mit schon be­stehendem Netzanschluss auf dem Grundstück: Ab 1.1.2025 müssen alle Netzbetreiber jeweils ein Internetportal pflegen, auf dem folgende Informationen bereitgestellt werden:

  • Schritte zur Bearbeitung des Netzanschlussbegehrens
  • Liste der vom Anschlussbegehrenden erforderlichen Informationen
  • Kosten für den Netzanschluss
  • Infos zu technischen Vorgaben, u.a. Einspeisemanagement/Smart Meetering

Die notwendigen Informationen für das Netzanschlussbegehren sollen dann über das jeweilige Portal eingebbar sein.

  • Fazit: Ab 2025 soll es möglich sein, Netzanfrage und Netzanschluss Online durchzuführen. Leider noch lange hin und nur für Anlagen kleiner als 30 kWp Nennleistung.

 

Im nächsten Teil der Serie „Das EEG 2023“ geht es um Strafen für PV-Anlagenbetreiber, wenn diese gegen ihre Pflichten verstoßen. Wir stellen diese in einen „Bußgeldkatalog PV“ zusammen.

In unserer Serie „Das EEG 2023“ geht es heute um die Vergütung.