Wir haben die für die Photovoltaik interessantesten Regelungen nach Stichpunkten zusammengestellt.
EEG-Umlage für Eigenversorger
Künftig beträgt die EEG-Umlagepflicht („Sonnensteuer“) für alle neuen Eigenversorger im Grundsatz 40 Prozent. Gilt nur für neue Anlagen >10 kWp und nur für den Strom über 10 MWh im Jahr.
Übergangsregelung: Zunächst bis Ende 2015 werden nur 30 Prozent, im Kalenderjahr 2016 35 Prozent fällig. Ab 2017 dann der volle Satz von 40%.
Direktvermarktungspflicht
Tritt das neue EEG am 1.8.2014 in Kraft, gilt die Direktvermarktungspflicht für alle ab diesem Zeitpunkt in Betrieb genommenen Anlagen ab 500 kW. Für ab dem 1.1.2016 in Betrieb genommene Anlagen sinkt die Grenze auf 100 kW ab.
Grünstromprivileg
Die bislang als Grünstromprivileg bekannte Förderung (2 ct/kWh) wird ersatzlos gestrichen – auch für Altanlagen. Dabei soll die Streichung unmittelbar zum 1.8.2014 greifen. Als geförderte Direktvermarktung verbleibt zukünftig allein die Marktprämie.
Eigenverbrauch
Hier hat der Gesetzgeber eine neue Definition vorgelegt: „Eigenversorgung [ist] der Verbrauch von Strom, den eine natürliche oder juristische Person im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit der Stromerzeugungsanlage selbst verbraucht, wenn der Strom nicht durch ein Netz durchgeleitet wird und diese Person die Stromerzeugungsanlage selbst betreibt.“
Ein Mindest-Eigenverbrauch, wie er noch im EEG 2012 mit 10% vorgerschrieben war, findet sich nicht mehr im Gesetz.
Schutz von Bestandsanlagen
Hier soll die gesetzliche Systematik im Vergleich zum EEG 2012 geändert werden: Im EEG 2012 galt „für Altanlagen […] immer das alte Recht, außer wenn die Geltung des neuen Rechts ausdrücklich angeordnet ist“. Nun soll umgekehrt „für Altanlagen … immer das neue Recht [gelten], außer wenn die Geltung des alten Rechts ausdrücklich angeordnet ist“.
Fernsteuerbarkeit
Die Fernsteuerbarkeit (Teilnahme am Einspeisemanagement durch Rundsteuerempfänger oder Fernwirkanlage) muss bei Neuanlagen ab dem 1. August 2014 erst einen Monat nach Inbetriebnahme erfüllt werden. Bislang musste sie schon beim Netzanschluss funktionieren.
Meldepflicht
Sämtlichen Eigenversorgern (unabhängig davon, ob sie vollständig oder nur teilweise von der EEG-Umlage befreit sind) wird die Pflicht auferlegt, bis zum 31.5. des Folgejahres die selbst verbrauchte Energiemenge gegenüber dem verantwortlichen ÜNB elektronisch mitzuteilen.
Einspeisevergütung
Die Regelungen zur Einspeisevergütung bei der Photovoltaik ändern sich nicht. Es gilt weiterhin der „atmende Deckel“, die monatliche Absenkung beträgt etwa ein Prozent. Die Vergütungssätze für das kommende Quartal werden von der Bundesnetzagentur jeweils am Ende des vorangegangenen Quartals veröffentlicht. Sie finden Sie immer am 1.2., 1.5., 1.8. und 1.11. bei uns im Netz.
Wer die 104 Paragraphen auf 99 eng bedruckten Seiten im Original lesen möchte, kann die Bundestagsdrucksache 293/2014 auf den Seiten der Clearingstelle EEG herunterladen. >>hier