Das bringt das neue EEG

Berlin. Am Freitag, 11. Juli 2014, wurde das neue EEG durch den Bundesrat gewunken. Es gilt für Anlagen, die ab 1. August betriebsbereit werden. Was sind die wichtigsten Änderungen?

Wir haben die für die Photovoltaik interessantesten Regelungen nach Stichpunkten zusammengestellt.

EEG-Umlage für Eigenversorger

Künftig beträgt die EEG-Umlagepflicht („Sonnensteuer“) für alle neuen Eigenversorger im Grundsatz 40 Prozent. Gilt nur für neue Anlagen >10 kWp und nur für den Strom über 10 MWh im Jahr.

Übergangsregelung: Zunächst bis Ende 2015 werden nur 30 Prozent, im Kalenderjahr 2016 35 Prozent fällig. Ab 2017 dann der volle Satz von 40%.

Direktvermarktungspflicht

Tritt das neue EEG am 1.8.2014 in Kraft, gilt die Direktvermarktungspflicht für alle ab diesem Zeitpunkt in Betrieb genommenen Anlagen ab 500 kW. Für ab dem 1.1.2016 in Betrieb genommene Anlagen sinkt die Grenze auf 100 kW ab.

Grünstromprivileg

Die bislang als Grünstromprivileg bekannte Förderung (2 ct/kWh) wird ersatzlos gestrichen – auch für Altanlagen. Dabei soll die Streichung unmittelbar zum 1.8.2014 greifen. Als geförderte Direktvermarktung verbleibt zukünftig allein die Marktprämie.

Eigenverbrauch

Hier hat der Gesetzgeber eine neue Definition vorgelegt: „Eigenversorgung [ist] der Verbrauch von Strom, den eine natürliche oder juristische Person im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit der Stromerzeugungsanlage selbst verbraucht, wenn der Strom nicht durch ein Netz durchgeleitet wird und diese Person die Stromerzeugungsanlage selbst betreibt.“

Ein Mindest-Eigenverbrauch, wie er noch im EEG 2012 mit 10% vorgerschrieben war, findet sich nicht mehr im Gesetz.

Schutz von Bestandsanlagen

Hier soll die gesetzliche Systematik im Vergleich zum EEG 2012 geändert werden: Im EEG 2012 galt „für Altanlagen […] immer das alte Recht, außer wenn die Geltung des neuen Rechts ausdrücklich angeordnet ist“. Nun soll umgekehrt „für Altanlagen … immer das neue Recht [gelten], außer wenn die Geltung des alten Rechts ausdrücklich angeordnet ist“.

Fernsteuerbarkeit

Die Fernsteuerbarkeit (Teilnahme am Einspeisemanagement durch Rundsteuerempfänger oder Fernwirkanlage) muss bei Neuanlagen ab dem 1. August 2014 erst einen Monat nach Inbetriebnahme erfüllt werden. Bislang musste sie schon beim Netzanschluss funktionieren.

Meldepflicht

Sämtlichen Eigenversorgern (unabhängig davon, ob sie vollständig oder nur teilweise von der EEG-Umlage befreit sind) wird die Pflicht auferlegt, bis zum 31.5. des Folgejahres die selbst verbrauchte Energiemenge gegenüber dem verantwortlichen ÜNB elektronisch mitzuteilen.

Einspeisevergütung

Die Regelungen zur Einspeisevergütung bei der Photovoltaik ändern sich nicht. Es gilt weiterhin der „atmende Deckel“, die monatliche Absenkung beträgt etwa ein Prozent. Die Vergütungssätze für das kommende Quartal werden von der Bundesnetzagentur jeweils am Ende des vorangegangenen Quartals veröffentlicht. Sie finden Sie immer am 1.2., 1.5., 1.8. und 1.11. bei uns im Netz.


Wer die 104 Paragraphen auf 99 eng bedruckten Seiten im Original lesen möchte, kann die Bundestagsdrucksache 293/2014 auf den Seiten der Clearingstelle EEG herunterladen. >>hier

Auf die stattliche Anzahl von 104 Paragrafen bringt es das neue EEG 2014.

Nutzen Sie Strom aus Ihrer eigenen Anlage im eigenen Haus, zahlen Sie darauf 40% der EEG-Umlage ab der 10.000ten Kilowattstunde.