Direktvermarktung: Die Alternative zur EEG-Vergütung

Die vermeintlich „komplizierte“ Regelung zur Direktvermarktung hat als Ergebnis die gleiche Vergütungshöhe wie die gewohnte EEG-Vergütung. Der Verein entwickelt die ersten Projekte dazu. Hier erklären wir, wie die Direktvermarktung funktioniert.

Das Wichtigste zuerst: Teilnehmer an Bürgersonnenkraftwerken des Vereins brauchen nichts zu tun. Alle Verwaltung im Zusammenhang mit der Direktvermarktung erledigt der Verein für sie, wie schon bei der EEG-Vergütung oder beim Stromverkauf vor Ort. Doch fangen wir vorne an.

Der Gesetzgeber möchte im EEG 2014 die erneuerbaren Energien „näher an den Markt heranführen“. Dazu müssen Photovoltaikanlagen, die über 100 kWp groß und ab dem 1.1.2016 betriebsbereit sind, ihren in das Netz eingespeisten Strom direkt vermarkten (§34 i.V.m §37 (2) 1. EEG 2014). Sie bekommen keine „Einspeisevergütung“, sondern stattdessen den durchschnittlichen Preis der Börse zuzüglich einer Marktprämie, die die Differenz zur alten Einspeisevergütung ausgleicht. Was erst einmal komisch klingt, bedeutet bei genauer Betrachtungsweise: Finanziell bleibt alles beim Alten.

Tatsächlich hat sich nur die Abrechnung geändert und es kommt ein anderer Partner ins Spiel, der Direktvermarkter. Statt der EEG-Vergütung, die durch den Netzbetreiber gezahlt wurde, erhält man nun für den ins Netz eingespeisten Strom die Vergütung durch ein Direktvermarktungsunternehmen. Dies können deutschlandweit tätige Direktvermarkter sein, z.B. EWS Schönau, Greenpeace Energy, Lichtblick, usw., aber auch regional tätige Direktvermarkter, wie viele Stadtwerke.

Von den Direktvermarktern gibt es dann den durchschnittlichen Börsenpreis, juristisch „Monatsmarktwert“ genannt (s. § 5 25. EEG 2014). Dieser dürfte etwa zwischen 2 und 4 Cent pro kWh liegen. Dazu kommt die Marktprämie, die so bemessen ist, dass sie genau den Rest bis zur ursprünglichen Höhe der Einspeisevergütung, jetzt „anzulegender Wert“ genannt, ausmacht. Sie beträgt also je nach Anlagengröße und Monatsmarktwert rund 7 bis 9 Cent pro kWh und macht den Löwenanteil der Vergütung aus. Bis hierhin bekommt man also genau dasselbe wie früher bei der EEG-Vergütung.

Je nach Verhandlung mit den Direktvermarktern kann man sich mit ihnen noch die sog. Managementprämie von 0,4 Cent pro kWh teilen. Diese bekommen die Direktvermarkter für den Mehraufwand durch Ertragsprognosen und Bilanzkreismanagement. Im Ergebnis bekommt man dann 0,2 Cent pro kWh mehr als bei der EEG-Vergütung.

So weit, so gut. Aber was, wenn der Direktvermarkter ausscheidet oder man für seine Anlage keinen Direktvermarkter findet? Hier hat das Gesetz vorgebeugt. Man kann monatlich in eine andere Veräußerungsform wechseln (§ 20 EEG 2014) und notfalls bekommt man sogar die gewohnte EEG-Vergütung wieder, dann allerdings abzüglich 20% (§ 38 EEG 2104).

Es zeigt sich, dass durch die Direktvermarktung

  1. finanziell alles läuft wie zu Zeiten der festen Einspeisevergütung und

  2. manchmal sogar mehr erlöst werden kann.

Zwar bleibt wirtschaftlich für die Teilnehmer alles beim Alten, jedoch hat der Verein zusätzlichen Aufwand, da ein neuer Stromkunde verwaltet werden muss. Dazu sind Verträge und Bedingungen auszuhandeln, sind Abrechnungen zu erstellen und zu prüfen, ist ein Forderungsmanagement einzurichten und die Auszahungen müssen abgewickelt werden. Der Verein kümmert sich für die Teilnehmer an Bürgersonnenkraftwerken um all diese Dinge und darum, stets die günstigste Abrechnungsvariante zu finden. Natürlich kann die Direktvermarktung mit dem Stromverkauf vor Ort kombiniert werden, was der Verein dann tut, wenn es technisch und kaufmännisch möglich ist. 

So funktioniert die Direktvermarktung.

Anlagen über 100 kWp werden künftig über die Direktvermarktung gefördert.