Wenn die Einspeisevergütung auf sich warten lässt
In den vergangenen Wochen erreichen uns vermehrt Rückfragen zu verspäteten Zahlungen der Einspeisevergütung. Damit sind Sie nicht allein: Bundesweit berichten Anlagenbetreiber über ähnliche Erfahrungen – unabhängig von Größe oder Standort der Anlage.
Die gute Nachricht vorweg: Der Anspruch auf Vergütung ist gesetzlich gesichert. Es geht in der Regel nicht um das „Ob“, sondern um das „Wann“.
Was aktuell passiert
Die Ursachen für Verzögerungen sind meist banal – und gleichzeitig strukturell:
hohe Zahl neuer Anlagen
fluktuierende Rechtslage
Umstellungen von IT-Systemen
Personalmangel bei Netzbetreibern
Selbst große Netzbetreiber sind betroffen, und in Einzelfällen laufen bereits Aufsichtsverfahren oder Gerichtsverfahren.
Wichtig ist dabei: In den meisten Fällen erkennen die Netzbetreiber die Forderungen an – sie zahlen nur verspätet.
Was viele überrascht: Die Rechtslage
Ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofs bringt zusätzliche Klarheit – und sorgt gleichzeitig für Ernüchterung:
Netzbetreiber sind nicht verpflichtet, die Einspeisevergütung monatlich abzurechnen und auszuzahlen. Der vollständige Zahlungsanspruch wird erst nach Ablauf des Kalenderjahres fällig.
Das bedeutet:
Die unterjährigen Zahlungen sind rechtlich gesehen Abschläge – nicht die endgültige Vergütung.
Oder anders formuliert:
Was viele als „Verspätung“ empfinden, bewegt sich oft noch im Rahmen der gesetzlichen Systematik.
Welche Rechte Anlagenbetreiber haben
Ganz rechtlos ist man natürlich nicht:
Anspruch bleibt bestehen – die Vergütung muss vollständig gezahlt werden
Abschläge müssen angemessen sein (nicht willkürlich zu niedrig)
Erster Ansprechpartner ist immer der Netzbetreiber selbst. Wenn keine Klärung möglich ist, können auch die Bundesnetzagentur oder die Clearingstelle EEG eingeschaltet werden.
Und was heißt das für die Praxis?
So unbefriedigend es ist: Ein sofortiges „Tätigwerden“ ist in vielen Fällen weder notwendig noch sinnvoll.
Denn:
Die Zahlungen erfolgen häufig verzögert, aber in der Regel korrekt
Rechtlich ist die jährliche Endabrechnung der maßgebliche Zeitpunkt
Ein frühzeitiger Konflikt bringt selten Vorteile – aber zusätzlichen Aufwand
Oft bringen Interventionen genau das Gegenteil des Erwünschten – der Vorgang wird bei den Netzbetreibern ausgesondert und wandert in die Rechtsabteilung
Unser Eindruck aus der Praxis:
In den meisten Fällen lösen sich die offenen Posten im Rahmen der Jahresabrechnung – auch wenn es inzwischen Sommer ist.
Unser Fazit
Die aktuelle Situation ist unerquicklich – aber kein Systemversagen. Sie ist vielmehr das Ergebnis eines stark gewachsenen Marktes, der organisatorisch hinterherhinkt.
Für Anlagenbetreiber gilt daher:
Ruhe bewahren
Forderungen im Blick behalten
erst bei echten Auffälligkeiten aktiv werden
Und für uns als Betreiber vieler Anlagen im Auftrag der Teilnehmer:
Der Verein hat die Zahlungsströme im Blick und meldet sich, wenn tatsächlich Handlungsbedarf entsteht. Die aktuelle Situation ist nicht zufriedenstellend – aber sie ist kein Ausnahmezustand, der sofortiges Eingreifen erfordert.
Ein frühzeitiges Eskalieren (Mahnungen, Rechtsanwalt, Beschwerden bei BnetzA, etc.) ändert daran erfahrungsgemäß wenig, verursacht aber auf beiden Seiten teils erheblichen zusätzlichen Aufwand. Es ist auch schon vorgekommen, dass erst durch das Intervenieren des Vereins der Vorgang beim Netzbetreiber komplett aus dem Ruder gelaufen ist.
Links:
Bildergalerie