Sonneninitiative
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Die Bundesregierung hat das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) geändert. Unter anderem ist jetzt Energy-Sharing möglich und die batterieelektrischen Speicher (BES) werden von Doppeltbelastungen befreit.

Neue Gesetze: Energy Sharing und Batteriespeicherbefreiung

Am 13. November wurde die EnWG-Novelle vom Bundestag verabschiedet, am 21. hat der Bundesrat zugestimmt.
 

Energy Sharing

Kern der Novelle ist die Einführung des Energy Sharings in einem neuen § 42c EnWG. Das Energy Sharing war u.a. vom Bündnis Bürgerenergien (BBEn) und seinen europäischen Mitsteitern Mitte der 2010er Jahre nach Brüssel getragen und dort als Richtlinie für alle Mitgliedsländer zur Umsetzung in nationales Recht formuliert worden. Deutschland ist eines der letzten Länder, das die Richtlinie umgesetzt hat.

Beim Energy Sharing kann ein sog. „Energy-Sharing-Verbund“ Strom aus Erneuerbaren erzeugen und über das öffentliche Stromnetz an mehrere seiner Teilnehmer verteilen. Eine unmittelbare räumliche Nähe ist nicht erforderlich, aber eine örtliche Nähe. In der Praxis wird wohl das entsprechende Ortsnetz die Grenze bilden. Die Netzentgelte sollen reduziert werden, sonst macht das Ganze keinen Sinn.

Der Strom muss ¼-stündig gemessen werden, dies erfordert ein Smart Meter. Es können mehrere Anlagen im Verbund kombiniert und mehrere Verbraucher beliefert werden. Den Aufteilungsschlüssel legt der Energy-Sharing-Verbund fest. Der Netzbetreiber hat die Aufteilung in seinen Abrechnungen umzusetzen.

… und hier sieht der Verein auch das größte Problem: Wir sehen im Entwurf keine Pönalen (Strafen) für Netzbetreiber (NB), die ihre Unterstützung verweigern. Der Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft (BDEW) weist darauf hin, dass zunächst die Marktkommunikation hierzu durch die Bundesnetzagentur (BNetzA) zu definieren sei, bevor der NB die Aufteilung der Strommengen beim Energy Sharing übernehmen könne. Ein Vorgang, bei dem schnell einige Jahre ins Land gehen können.

Ähnlich wie bei der sog. Gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung ist der Betreiber beim Energy Sharing auf die Unterstützung der NB angewiesen. Wenn diese ausbleibt, wird das Projekt nie aus der Taufe gehoben oder „hängt“ in der Realisierungsphase. Da ist noch Luft nach oben, z.B. eine (pauschale) Schadenersatzpflicht bei Verweigerung der gesetzlich vorgesehenen Unterstützung.

Batteriespeicher

Die Fesseln für Speicher sind gelöst: Jetzt dürfen Speicher sowohl Strom aus einer PV-Anlage als auch Strom aus dem Netz einspeichern (Mulit-Use). Bisher war nur ein Entweder-Oder möglich, was gerade Grünstromspeicher unwirtschaftlich gemacht hat. So werden Geschäftsmodelle wie Eigenverbrauchsoptimierung, Peak-Shaving, die Vermarktung von Regelenergie etc. gleichzeitig möglich; der Speicher kann dort eingesetzt werden, wo er dem Betreiber am meisten nutzt.

Speicher gelten nun nicht mehr als Letztverbraucher. Somit sind sie ganz oder teilweise von Netzentgelten, Konzessionsabgaben, Stromsteuer und der Umlage auf Herkunftsnachweise befreit. Speicher gelten auch nicht mehr als Stromerzeugungsanlagen. Damit entfallen bestimmte Melde-, Bilanzierungs- und Netzentgelt-Pflichten und der Betrieb wird einfacher.

Aber Speicher werden auch in die Pflicht genommen: Ab einer Leistung von 100 kW müssen sie vom Netzbetreiber fernsteuerbar sein, so wie auch PV-Anlagen über 100 kWp. Der Netzbetreiber kann sie regeln, wenn das Netz dies benötigt. Auch Speicher haben einen Anspruch auf vollen finanziellen Ausgleich, wenn z.B. Laden oder Entladen verhindert wird, der Eigenverbrauch betroffen ist oder Speicherzykluspläne zerstört werden.

Fazit

Die Befreiung der Speicher von Netzentgelten ist überfällig. Dies wurde erreicht, da sie jetzt keine Letztverbraucher mehr sind. Leider ist diese Netzentgeltbefreiung momentan durch EU-Recht noch auf 10 Jahre befristet – ein Damoklesschwert für die Betreiber. Denn gerade Arbitrage-Geschäfte (Strom kaufen, wenn die Preise niedrig oder negativ sind, und später teurer verkaufen) sind nicht möglich, wenn Netzentgelten gezahlt werden müssen. 

Der Verein freut sich besonder darüber, dass Energy Sharing jetzt von europäischem in nationales Recht umgesetzt wurde. Ob das gesetzlich so geregelt ist, dass es auch wirklich genutzt werden kann, muss die Zeit zeigen. Wir fürchten, dass es noch einiger Anpassungen bedarf, damit Energy Sharing nicht nur rechtlich, sondern auch ganz praktisch möglich wird. So wie bei unseren Nachbarn in Dänemark oder den Niederlanden, in Spanien oder in Italien. Energy Sharing – Bürgerkraft as its best!

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