Sonneninitiative
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Sie haben keine Lust mehr auf Umsatzsteuervoranmeldungen und -erklärungen? Wer ab 2027 als Kleinunternehmerin oder Kleinunternehmer gelten will, sollte jetzt handeln. Der Wechsel ist nur zum Jahresbeginn möglich, und dafür müssen Finanzamt und Sonneninitiative rechtzeitig Bescheid wissen. Hier erklären wir, für wen sich das lohnt und wie es geht.

Kleinunternehmer ab 2027: Jetzt ist der richtige Zeitpunkt für den Wechsel

Viele Besitzerinnen und Besitzer unserer Bürgersonnenkraftwerke haben sich beim Kauf ihrer Anlage für die Regelbesteuerung entschieden. So bekamen sie die Umsatzsteuer auf den Kaufpreis vom Finanzamt zurück. Bei vielen Anlagen ist dieser Schritt inzwischen mehr als fünf Jahre her. Damit fällt der wichtigste Grund weg, weiter Umsatzsteuer-Voranmeldungen abzugeben. Wer ab dem 1. Januar 2027 in die Kleinunternehmerregelung wechseln möchte, sollte das jetzt vorbereiten: beim Finanzamt und bei uns.

Zur Einordnung

Eine wichtige Unterscheidung vorab: Einkommensteuer und Umsatzsteuer haben nichts miteinander zu tun. Oft sind sogar verschiedene Finanzämter oder Steuernummern zuständig. In diesem Artikel geht es ausschließlich um die Umsatzsteuer.

Wer eine Photovoltaikanlage betreibt, ist gewerblich tätig und grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig. Auf Einnahmen wird Umsatzsteuer aufgeschlagen und an das Finanzamt abgeführt. Im Gegenzug bekommt man die Umsatzsteuer auf erhaltene Rechnungen als Vorsteuer zurück. Der größte Posten war bei Anlagen, die vor 2023 gekauft wurden, die Rechnung über Kauf und Installation. Knapp ein Sechstel davon war Vorsteuer.

Dafür handelt man sich aber viel Bürokratie ein: Voranmeldungen über ELSTER, eine jährliche Umsatzsteuererklärung, Bescheide und die Möglichkeit einer Umsatzsteuerprüfung. Also 20 Jahre Papierkram für eine einzige Rückerstattung? Das muss nicht sein.

Wer kann wechseln?

Seit 2025 gelten neue Umsatzgrenzen für die Kleinunternehmerregelung nach § 19 Umsatzsteuergesetz (UStG):

  • Der Umsatz im Vorjahr lag bei höchstens 25.000 €.

  • Der Umsatz im laufenden Jahr liegt voraussichtlich bei höchstens 100.000 €.

Gemeint ist der Gesamtumsatz aus allen unternehmerischen Tätigkeiten, nicht nur aus der Photovoltaik.

Wer beim Kauf auf die Kleinunternehmerregelung verzichtet hat, ist an diese Entscheidung mindestens fünf Kalenderjahre gebunden. Danach kann man den Verzicht widerrufen, allerdings nur mit Wirkung zum Beginn eines Kalenderjahres.

Die Fünf-Jahres-Frist bei der Vorsteuer

Liegt der Kauf der Anlage weniger als fünf Jahre zurück, muss man die erstattete Vorsteuer anteilig zurückzahlen, für jedes fehlende Jahr ein Fünftel. Wer seine Anlage 2021 oder früher gekauft hat, kann zum 1.1.2027 ohne Verluste wechseln. Wer 2022 gekauft hat, sollte prüfen, ob noch ein kleiner Restbetrag anfällt.

Lohnt es sich für mich?

Ohne Kleinunternehmerregelung

Mit Kleinunternehmerregelung

Umsätze steuerfrei?

Nein

Ja

Eigenverbrauch steuerfrei?

Nein

Ja

Vorsteuer abziehbar?

Ja

Nein

USt-Voranmeldungen abgeben?

Ja

Nein

Der gesparten Arbeit steht die Vorsteuer auf laufende Kosten gegenüber, die man nicht mehr erstattet bekommt. Bei unseren Bürgersonnenkraftwerken sind das in der Regel nur die Betriebskostenpauschale, Messkosten und Dachmieten. Größere Reparaturen kommen selten vor. Pro Kilowatt peak geht es so im Normalfall um wenige Euro im Jahr. Die Zeitersparnis beträgt dagegen mehrere Stunden pro Jahr.

Die Entscheidung trifft jede und jeder selbst. Wer weniger als etwa 10 Kilowatt peak besitzt, dem raten wir in der Regel zum Wechsel. In Zweifelsfällen empfehlen wir, eine Steuerberatung hinzuzuziehen.

So geht's

Sind beide Voraussetzungen erfüllt (Umsatzgrenzen eingehalten, fünf Jahre seit dem Kauf vergangen), teilen Sie dem Finanzamt formlos mit, dass Sie ab 2027 die Kleinunternehmerregelung anwenden. Damit alles reibungslos zum Jahreswechsel greift, sollte Ihr Schreiben spätestens im November beim Finanzamt sein.

Textbaustein:

„Hiermit widerrufe ich meinen Verzicht auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung und beantrage die Anwendung der Kleinunternehmerregelung gem. § 19 UStG ab dem 1. Januar 2027. Bitte bestätigen Sie mir die Umstellung.“

Wenn Sie ein Bürgersonnenkraftwerk der Sonneninitiative besitzen, geben Sie uns bitte gleich Bescheid, sobald Sie die Bestätigung des Finanzamts haben. Spätestens muss die Nachricht bis zum 31. Dezember 2026 bei uns sein. Wir stellen Ihre Gutschriften dann ab dem 1.1.2027 ohne Umsatzsteuer aus. Eine Umstellung im laufenden Jahr ist nicht möglich.

Wer weitere Photovoltaikanlagen besitzt, informiert auch den Netzbetreiber. Wer Strom an Dritte verkauft, stellt ab dem 1.1.2027 Rechnungen ohne Umsatzsteuer aus und weist auf die Kleinunternehmerregelung hin, zum Beispiel so: „Für den Rechnungsstellenden gilt die Kleinunternehmerregelung gem. § 19 UStG. Es wird keine Umsatzsteuer ausgewiesen.“

Achtung: Wer nach dem Wechsel versehentlich noch Umsatzsteuer auf Rechnungen ausweist, muss sie trotzdem an das Finanzamt abführen. Der Rechnungsempfänger kann sie aber nicht als Vorsteuer abziehen. Das ist ein echter Verlust, gewinnen kann dabei nur das Finanzamt.

Umsatzsteuerbefreiung in fünf Schritten

  1. Berechtigung prüfen (Vorjahresumsatz bis 25.000 €)

  2. Prüfen, ob noch Vorsteuer zurückzuzahlen ist (ohne Rückzahlung, wenn die Anlage älter als fünf Jahre ist)

  3. Schreiben formlos bis Ende November ans Finanzamt schicken

  4. Kleinunternehmerschaft bis 31.12.2026 an die Sonneninitiative bzw. den Netzbetreiber melden

  5. Ab 2027 keine Umsatzsteuerbürokratie mehr

Für Neueinsteigerinnen und Neueinsteiger

Seit dem 1.1.2023 gilt für Kauf und Errichtung einer Photovoltaikanlage bis 30 Kilowatt peak ein Steuersatz von null Prozent. Maßgeblich ist die installierte Leistung laut Marktstammdatenregister. Auf der Kaufrechnung steht also keine Vorsteuer mehr. Wer eine solche Anlage kauft und keine weiteren Photovoltaikanlagen besitzt, kann direkt als Kleinunternehmerin oder Kleinunternehmer starten und spart sich den Papierkram von Anfang an.

Fragen?

Schildern Sie uns Ihren Fall per E-Mail an christian.quast@sonneninitiative.de oder telefonisch unter 06421 – 8096202 (Mo.–Fr. 9:00–16:00 Uhr). Bitte haben Sie Verständnis, dass wir keine Steuerberatung leisten dürfen. Für Ihre persönliche Situation wenden Sie sich an Ihre Steuerberaterin oder Ihren Steuerberater.

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