Geld verdienen mit der Energiewende – Steuerfreie PV-Einnahmen
Es ist in § 3 Nr. 72 des Einkommensteuergesetzes geregelt: Einkünfte aus kleineren PV-Anlagen – welche genau klären wir unten – sind einkommensteuerfrei. Wichtig dabei: Wenn die Einkünfte nicht mehr versteuert werden, lassen sich auch Ausgaben bzw. Kosten nicht mehr absetzten. Das gilt auch für Abschreibungen. Für Steuersparmodelle, die in der Regel mit Abschreibungen arbeiten, sind solche Anlagen daher nicht geeignet.
Jetzt zu den Bedingungen für die Steuerfreiheit:
Die objektbezogene Grenze lautet wie folgt: Die Anlage muss auf oder an einem Gebäude montiert sein und darf nicht mehr als 30 kWp groß sein oder pro Einheit (Wohn- oder Geschäftseinheit) nicht mehr als 15 kWp. Bei einem Wohnhaus mit 8 Wohneinheiten liegt die Grenze beispielsweise bei (8 x 15 kWp =) 120 kWp, bei einer Gewerbeimmobilie mit 3 Gewerbeeinheiten bei (3 x 15 kWp =) 45 kWp.
Die subjektbezogene Grenze meint: Von den einkommensteuerfreien Anlagen darf ein Steuerpflichtiger 100 kWp besitzen. Liegt er darüber, werden alle Anlagen steuerpflichtig. Zur Ermittlung dieser Grenze werden alle – eigentlich einkommensteuerfreien – Anlagen zusammengerechnet. Anlagen, die sowieso einkommensteuerpflichtig sind, z.B. Freiflächenanlagen oder Anlagen > 15 kWp pro Einheit (s.o.), werden dabei nicht mitgerechnet.
Die subjektbezogene Grenze gilt pro Steuerpflichtigem. Werden die Anlagen zwischen zwei Ehepartnern aufgeteilt, lassen sich also bis zu 200 kWp steuerfrei betreiben. Bei einem angenommenen Stromverkaufspreis von 10 ct/kWh und einem Ertrag von 1.000 kWh/kWp kann sich ein solches Ehepaar über 20.000 Euro steuerfreie Zusatzeinnahmen im Jahr freuen.
Es ist übrigens möglich, neben den steuerfreien auch steuerpflichtige Anlagen zu betreben, z.B. Freiflächen- oder große Gebäude-PV-Anlagen. Dies alles ist übrigens völlig unabhängig von der umsatzsteuerlichen Behandlung.
Fazit
Für Menschen, die bis etwa 100.000 Euro anlegen wollen, kann Photovoltaik eine sichere und steuerfreie Kapitalanlage sein. So erhalten sie die jährlichen Erträge von etwa 8-12% des eingesetzten Kapitals einkommensteuerfrei und verhindern so auch eine weitere Progression ihres persönlichen Steuersatzes.
Hinweis für Teilnehmer bei Bürgersonnenkraftwerken:
Der neue § 3 Nr. 72 EStG hat die Frage zwischen dem Verein und der Finanzverwaltung erneut aufgeworfen: Was ist eigentlich eine Anlage? Der Verein vertritt seit seiner Gründung die Meinung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG). Dort ist bereits ein Modul eine Anlage. Folglich besteht ein Bürgersonnenkraftwerk aus mehreren PV-Anlagen mit ggf. mehreren Eigentümern. Dieser Auffassung ist die Finanzverwaltung auch bis vor wenigen Jahren gefolgt.
Inzwischen, nach Inkrafttreten der o.g. Steuerbefreiung, hat die Finanzverwaltung ihre Meinung geändert und ist der Auffassung, dass die Teilnehmer zusammen mit den anderen am Bürgersonnenkraftwerk engagierten Teilnehmern eine wie immer geartete Gesellschaft bilden. Dem widerspricht der Verein gerade vor dem Finanzgericht in Kassel.
Konsequenz ist, dass verschiedene Finanzämter die Einkommensteuerfreiheit unterschiedlich beurteilen. Die einen sehen die Gesamtanlage, also das ganze Bürgersonnenkraftwerk, als Anlage an. Steuerfrei sind die Erträge aus diesen Bürgersonnenkraftwerken nur dann, wenn die Gesamtanlage steuerfrei ist, also das Bürgersonnenkraftwerk kleiner als 30 kWp groß ist.
Manche Finanzämter richten sich aber schon heute nach unserer Rechtsauffassung, dass ein Bürgersonnenkraftwerk aus mehreren PV-Anlagen besteht. Für sie ist folglich die Anlage des Teilnehmers für die Größe entscheidend und eben nicht die Gesamtanlage. Wer also z.B. 10 kWp bei einem 200-kWp-Bürgersonnenkraftwerk besitzt, wird als steuerfrei behandelt.
Konsequenz dieser Rechtsunsicherheit:
Sicher einkommensteuerfrei sind Einkünfte unserer Teilnehmer, wenn das Bürgersonnenkraftwerk kleiner als 30 kWp (bzw. 15 kWp pro Wohn- oder Geschäftseinheit) ist. Wir kennzeichnen solche Projekte in unseren Angeboten.
Sicher steuerpflichtig sind Einkünfte unserer Teilnehmer, wenn sowohl ihre Anlage als auch die Gesamtanlage größer als 30 kWp (bzw. 15 kWp pro Wohn- oder Geschäftseinheit) ist oder der Teilnehmer von solchen Anlagen über 100 kWp besitzt.
Für alles dazwischen gilt: Solange das Finanzgericht kein abschließendes Urteil gefällt hat, kommt es auf das jeweilige Finanzamt oder den jeweiligen Sachbearbeiter an.
Downloads
Der Verein hat ein Schema zur Einkommensteuer- und Umsatzsteuer für PV-Anlagen entwickelt, das Sie hier downloaden können. Eine Übersicht zur Beurteilung der Umsatzsteuerpflicht neu errichteter bzw. gelieferter PV-Anlagen finden Sie hier.