MwSt.-Umstellung 2020

Ab dem 01.07.20 gelten bis zum Ende dieses Jahres neue Steuersätze. Natürlich betrifft dies auch den Verein.

Die Umstellung der Mehrwertsteuer/Umsatzsteuer inmitten des Kalenderjahres stellt alle Beteiligten vor Herausforderungen.

Zum aktuellen Zeitpunkt ist es noch nicht abschließend geklärt, wie Abschläge etc. in den kommenden 6 Monaten von den Energieversorgern ausgezahlt und steuerlich behandelt werden. Von vielen haben wir aber bereits die Mitteilung erhalten, dass alle Abschlagszahlung der ersten Jahreshälfte mit 19% und die der zweiten Jahreshälfte mit 16% abgerechnet werden. Es kann aber dennoch nicht davon ausgegangen werden, dass alle Energieversorger gleich agieren werden.

So haben auch große Softwareanbieter für die Finanzbuchhaltung, wie die Datev, ihre Umstellungen noch nicht final umgesetzt und ihre Kunden (zu denen wir als Verein auch Zählen) um Geduld gebeten.
Auch wir bitten Sie deshalb, im Juli die ein oder andere Verzögerung zu entschuldigen.

Auf der anderen Seite ist der Verein in seiner Rolle als Stromverkäufer auch dazu verpflichtet die steuerliche Umstellung zu vollziehen.
Dazu haben wir folgenden Regelungen getroffen und mit unseren Stromkunden kommuniziert:

Abschläge bleiben gleich
Die mit der vergangenen Jahresabrechnung mitgeteilten Abschlagszahlungen sind wie mitgeteilt zu begleichen. Die Abschläge sind Schätzwerte, bei denen eine Abweichung bei der Umsatzsteuer nicht ins Gewicht fällt. Der Ausgleich erfolgt mit der Jahresabrechnung 2020 im Frühjahr 2021.

Abgrenzung der Umsatzsteuersätze
Werden Abschläge gezahlt, werden die Zähler meist nur zum Jahreswechsel abgelesen. Eine unterjährige manuelle Ablesung ist nicht möglich. Der Verein schließt sich deshalb dem Vorgehen der anderen Energieversorger an und wird die gemessene Strommenge bei der Jahresabrechnung hälftig auf die beiden Jahreshälften und damit Steuersätze aufteilen - vorbehaltlich natürlich evtl. anderer Regelungen der Finanzbehörden. Ausgenommen davon sind Zähler die automatisch monatliche Werte liefern, hier kann bei der Jahresabrechnung eine genaue Abgrenzung vorgenommen werden.

Abrechnung nach Leistungsdatum
Bei monatlichen Spitzabrechnungen ist das Leistungsdatum entscheidend. Diese werden wir nach dem jeweiligen Umsatzsteuersatz abrechnen: Strommengen, die vor dem 1.7.20 geliefert werden mit 19% USt, Strommengen, die nach dem 30.6. geliefert wurden mit 16% USt. Auch bei Jahresabrechnungen werden wir diese Abgrenzung vornehmen, falls uns die Zählerstände zum 30.6. vorliegen.

 

Ab dem 01.07.20 gelten neue Steuersätze.