Photovoltaikanlagen schonen nicht nur das Klima, sondern auch Ihren Geldbeutel. Wenn sie sauber errichtet sind, das passende Betreibermodell genutzt und der Strom lukrativ vermarktet wird, sind sie eine langfristige und sichere Kapitalanlage.
Zusätzlich lassen sie sich sehr gut als Manövriermasse einsetzen, um die persönliche Steuerlast zu verteilen. Mittel dazu sind Abschreibungen, steuerlich AfA, Absetzung für Abnutzung, genannt.
Wer sie nutzen möchte, schaue zunächst auf das Betreibermodell. Selbst abschreiben kann man nur, wenn einem die Anlage tatsächlich gehört, nicht, wenn man sie nur finanziert, z.B. über „Solarsparbriefe“ eines Energieversorgers oder als Mitglied einer Genossenschaft.
Einführung
Photovoltaikanlagen sind bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens. Wer eine solche Anlage betreibt, wird zum Unternehmer und erzielt sog. „Einnahmen aus Gewerbebetrieb“. Diese sind bei der Einkommensteuer anzugeben. Abzugsfähig sind alle Aufwendungen (Kosten) dafür. Dazu zählt auch die Anschaffung der Anlage selbst, dies jedoch nicht sofort, sondern über die voraussichtliche Nutzungsdauer verteilt; die so genannten Abschreibungen.
Grundsätzlich gilt: Insgesamt können immer nur 100% der Anschaffungskosten abgeschrieben werden. Negative „Einnahmen aus Gewerbebetrieb“ können mit anderen Einkunftsarten (z.B. „Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit“, „Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit“ usw.) verrechnet werden und verringern dadurch das zu versteuernde Einkommen sowie die Zahllast. Die Abschreibungen werden jährlich als Kosten vom Buchwert abgezogen, bis dieser auf null (bzw. einem Erinnerungswert von 1 €) steht.
Der Gesetzgeber hat verschiedene Möglichkeiten geschaffen, die Abschreibungen „nach vorne zu ziehen“, also früher als regulär in Form von Kosten geltend zu machen. Dies führt in der Regel nur zur Verschiebung von Steuern, nicht zur tatsächlichen Vermeidung.
Es gibt aber auch Sonderfälle, bei denen es zu einer tatsächlichen Steuerverringerung kommt: Die Einkommensteuer ist eine Jahressteuer. Sie steig prozentual mit zunehmendem Einkommen, was man als Progression bezeichnet. Menschen, die in einem Jahr sehr hohe und im nächsten Jahr sehr niedrige Einkünfte haben, zahlen deutlich mehr Einkommensteuer als Menschen, die jährlich gleichmäßige Einkünfte haben.
Abschreibungen können helfen, diese Einkommensspitzen zu glätten.
Die Abschreibungen im Einzelnen
Reguläre Abschreibung
Wird keine andere Wahl getroffen, werden Photovoltaikanlagen linear (gleichbleibend) über 20 Jahre abgeschrieben. Das ergibt (100/20=) 5% der Anschaffungskosten pro Jahr.
Degressive Abschreibungen
Degressive Abschreibungen sind Abschreibungen in fallenden Jahresbeträgen. Degressive Abschreibungen werden immer vom letzten Buchwert berechnet. Da dieser immer weiter sinkt, fallen auch die Abschreibungen jedes Jahr geringer aus. Weil der Buchwert so niemals bei Null landen würde, wechselt man in die lineare Abschreibung, wenn die lineare Abschreibung des Restbuchwertes höher ausfallen würde als die bisher angewandte degressive Abschreibung. Man kann jederzeit von der degressiven in die reguläre lineare Abschreibung wechseln. Ein Zurück in die degressive AfA ist nicht möglich.
Das Wachstumschancengesetz der vorherigen Bundesregierung erlaubte degressive Abschreibungen mit dem doppelten linearen Satz, also 10% des letzten Buchwertes. Dies galt bei Anlagen, die vor dem 1.1.2025 ans Netz gegangen sind.
Anlagen die vom 1.1.2025 bis zum 30.6.2025 ihre Produktion aufgenommen haben (Netzanschluss = Leistungsdatum = Anschaffungsdatum, s.u.) können nur linear abgeschrieben werden.
Der Investitionsbooster der neuen Bundesregierung erlaubt noch schnellere Abschreibungen:
Anlagen, die ab dem 1. Juli 2025 angeschafft wurden, können mit 30%, maximal jedoch dem dreifachen linearen Satz, bei PV-Anlagen also 15%, abgeschrieben werden. Dies gilt voraussichtlich bis 31. Dezember 2027.
Sonderabschreibungen
Sonderabschreibungen dürfen nur in den ersten vier Jahren nach der Anschaffung getätigt werden. Insgesamt sind 40% der Anschaffungskosten absetzbar. Wie er diese über die vier Jahre vertreilt, kann der Unternehmer selbst entscheiden. Sonderabschreibungen sind nur für Betriebe möglich, die weniger als 100.000 € Gewinn machen.
Die Sonderabschreibung ist eine zusätzliche, außerbilanzielle Abschreibung, die den Buchwert nicht reduziert. Beim Ausscheiden der PV-Anlage aus dem Betriebsvermögen wird dies wieder korrigiert.
Investitionsabzugsbetrag (IAB)
Auch für den IAB gilt die 100.000-Euro-Gewinngrenze. Der IAB ist eine Art Vorab-Abschreibung. Er beträgt 50% der geplanten Investition. Er kann ohne gesonderten Nachweis in der Steuererklärung geltend gemacht werden. Die dem Finanzamt „versprochene“ Investition muss dann innerhalb von drei Jahren getätigt werden. Andernfalls wird die (alte) Steuererklärung korrigiert, was zu Nachzahlung zuzüglich Zinsen führt. Es können maximal IABe bis 200.000 Euro pro Jahr gebildet werden. Bitte beachten Sie dazu den Hinweis unten zum Abschreibebeginn.
Strategien
Je nach persönlicher Steuersituation sind verschiedene Strategien denkbar, die in Kombination aller o.g. Abschreibemöglichkeiten umgesetzt werden können. Hier die beiden wichtigsten: möglichst lange bzw. spät und möglichst schnell bzw. früh abschreiben.
Minimale Abschreibungen (spätestmöglich)
Möchte man möglichst wenig und dafür lange abschreiben, z.B. um bei einem späteren Verkauf die Versteuerung des Buchgewinns zu minimieren, schreibt man ein PV-Anlage linear mit 5% über 20 Jahre ab.
Maximale Abschreibung (frühestmöglich)
Man kann die Abschreibungen kombinieren und sie so weit wie möglich nach vorne legen. Hier ein Beispiel bei einer PV-Anlage für 100.000 Euro, die in der 2. Jahershälfte 2025, also zwischen vom 1.7. und dem 31.12.2025, ans Netz angeschlossen wird (alle Angaben in Euro).
| Jahr | IAB | Sonder-AfA1 | Degressive AfA2 | Restbuchwert |
| 2022-2024 | 50.000 | 50.000 | ||
| 2025 | 20.000 | 3.750 | 46.250 | |
| 2026 | 6.938 | 39.313 | ||
| 2027 | 5.897 | 33.416 | ||
| Von 2022 bis 2027 absetzbar: | 86.584 | = 86,6% | ||
| Davon 2024 und 2025 absetzbar: | 73.750 | = 73,8% |
1) die Sonder-AfA beeinflusst nicht die Höhe des Buchwertes sondern wird außerbilanziell „vermerkt“. Bei Abgang der PV-Anlage aus dem Betriebsvermögen wird sie verrechnet, um eine korrekte Basis für die Berechnung des Buchgewinns zu erhalten.
2) Erfolgt die Anschaffung in der 2. Jahreshälfte, wie in diesem Beispiel, wird die Abschreibung nur zur Hälfte angesetzt.
Fazit:
Es lassen sich in den ersten drei Jahren und den vorangegangenen maximal drei Jahren über zu 85% einer Photovoltaikanlage steuerlich geltend machen. Eine gute Möglichkeit, um die Steuerlast gleichmäßig zu verteilen, Verdienstspitzen auszugleichen die z.B. bei Abfindungen entstehen oder sich einfach nur Liquidität zu verschaffen.
Betrachtet man nur das Jahr der Anschaffung und zieht man den IAB im Vorjahr ab, kann man in diesen beiden Jahren vom zu versteuernden Einkommen fast 75% des Invests abziehen.
Achtung
Hier zwei gängige Fallen, die beim Erwerb einer PV-Anlage und Abschreibungen zuschnappen und so zur Aberkennung der gewünschten Steuervorteile führen können:
Steuerfreie PV-Anlagen
Vorsicht ist geboten, damit nicht unbeabsichtigt in steuerfreie PV-Anlagen investiert wird. Nach § 3 Nr. 72 EStG sind nämlich Anlagen bis 30 kWp pro Wohn- oder Geschäftseinheit auf Gebäuden grundsätzlich einkommensteuerfrei. Folglich werden sie auch nicht abgeschrieben und auch die Kosten – und somit auch die Abschreibungen – werden einkommensteuerlich nicht erfasst. Wer abschreiben möchte, muss also in einkommensteuerpflichtige Projekte investieren. Gerne suchen wir ein passendes Projekt für Sie heraus.
Abschreibebeginn = Netzanschluss
Abschreibungen beginnen mit dem Tag der erstmaligen betrieblichen Nutzung. Dies ist weder das Datum der Rechnung noch das dort angegebenen Leistungsdatum und auch nicht das Datum der EEG-Inbetriebnahme. Es ist das Datum, an dem die Anlage erstmals Strom nicht nur produziert, sondern auch tatsächlich liefert und verkauft. Dies ist bis auf wenige Ausnahmen (z.B. Lieferung an Dritte ohne Netzanschluss) der Tag des Netzanschlusses.
Besonders tückisch ist dies, da der Projektierer keinen unmittelbaren Einfluss auf den Zeitpunkt des Netzanschlusses hat. Wer hier zu wenig Zeit einplant, kann bei einer Verzögerung des Netzanschlusses im schlimmsten Fall seinen IAB rückabwickeln.
Aus aktuellem Anlass (-> mehr): Finanzbeamte haben wenig Zeit alles genau zu prüfen. Deshalb nehmen es manche Projektierer mit der Beratung und den Rechtsgrundlagen nicht so ernst und stellen vermeintlich „passende“ Rechnungen aus, weil sie glauben, das Rechnungsdatum sei relevant. Lassen Sie sich nicht von unseriösen Projektierern zur ungewollten Steuerverkürzung verleiten! Spätestens bei einer Steuerprüfung kann Ihnen das ordentlich auf die Füße fallen.
Haftungsausschluss: Obwohl der Verein bezüglich der steuerlichen Behandlung von Photovoltaikanlagen immer auf dem Laufenden ist, ist er nicht zur Hilfeleistung in Steuersachen befugt. Bitte sprechen und planen Sie immer mit Ihrer Steuerberaterin oder Ihrem Steuerberater. Der Verein übernimmt keine Haftung für die Richtigkeit der Angaben.
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