Geld verdienen mit der Energiewende: Grund- und Zählergebühren sparen

Bei reiner Netzeinspeisung verlangen die Netzbetreiber für die – extrem geringen – Standby-Verbräuche der Wechselrichter einen eigenen Stromliefervertrag. Diesem Geschäftsmodell hat der Gesetzgeber bei Anlagen unter 100 kWp jetzt einen Riegel vorgeschoben. Sie müssen allerdings selbst aktiv werden.

Seit über 20 Jahren ist es PV-Betreibern ein Dorn im Auge: Für die wenige Kilowattstunden Standby-Verbrauch der Wechselrichter, meist deutlich unter 10 kWh für unter 3 Euro, haben die Energieversorger den Abschluss eines eigenen Bezugsstromvertrags verlangt. Die Grundgebühren und die Messkosten dafür belaufen sich oft auf über 100 € pro Jahr und schmälern die Rendite gerade bei kleineren Anlagen deutlich, bis hin zur Unwirtschaftlichkeit.

Der Gesetzgeber hat dieses Geschäftsgebaren der Netzbetreiber jetzt unterbunden – allerdings nur für diejenigen, die das Wissen darüber haben und selbst tätig werden.

Dies wurde neu im EEG 2023 in § 10c geregelt (gekürzt):

Die Strombezüge aus dem Netz können auf Verlangen sonstigen, über eine andere Entnahmestelle bezogenen Verbrauchsmengen des Betreibers der Solaranlage in diesem Gebäude zugerechnet werden.

  • Funktioniert nur für Anlagen bis 100 kWp.
  • Gilt nur bei Volleinspeisung. Anlagen mit Eigenverbrauch (Überschusseinspeisung) sind nicht betroffen.
  • Sie müssten die Bezugsstromverträge aktiv kündigen, Frist: i.d.R. 14 Tage.
  • Leider hat der Gesetzgeber vergessen, Zuständigkeiten genau zu definieren. Laut Verbraucherzentrale Niedersachsen ist damit zu rechnen, dass der Fall zwischen dem aktuellen Versorger und dem Grundversorger hin- und hergeschoben wird.

Sie wollen das trotzdem angehen?
(Für die Bürgersonnenkraftwerke erledigt dies natürlich der Verein!)

Dann sind zwei Schreiben abzuschicken:

  • an den aktuellen Versorger und
  • an den Grundversorger.

Sind der aktuelle Versorger und der Grundversorger in Ihrem Fall dieselben, reicht das Schreiben an den aktuellen Versorger.

 

Schreiben an aktuellen Versorger:


Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit kündige ich den Bezugsstromvertrag Nr. NNNNNNNN mit Wirkung zum [heute + 14 Tage]. Bitte rechnen Sie künftig die geringfügigen Verbräuche der PV-Wechselrichter gem. § 10c EEG 2023 über meinem Vertrag Nr. NNNNNNNN ab.

Ich bestätige, dass über die Entnahmestelle der Solaranlage kein weiterer Strom entnommen und der gesamte in der Solaranlage erzeugte Strom mit Ausnahme des Stroms, der in der Solaranlage oder in deren Neben- und Hilfsanlagen zur Erzeugung von Strom im technischen Sinn verbraucht wird, in das Netz eingespeist wird.

Mit freundlichen Grüßen,


Schreiben an Grundversorger:


Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit möchte ich Sie in Kenntnis setzen, dass ich den Bezugsstromvertrag Nr. NNNNNNNN mit Wirkung zum [heute + 14 Tage] bei unserem zuständigen Versorger gekündigt habe. Ich habe ihn gebeten, künftig die geringfügigen Verbräuche der PV-Wechselrichter gem. § 10c EEG 2023 mit über meinem Vertrag Nr. NNNNNNNN abzurechnen.

Mit freundlichen Grüßen,


Wer Ihr zuständiger Grundversorger ist, erfahren Sie in einem der Stromvergleichsportale, z.B. Verivox oder Finanztip:

Neuanlagen

Sollten Sie eine neue Anlage planen, treten Sie vor der Montage schon mit Ihrem Netzbetreiber in Verbindung. Verlangen Sie die Zuordnung des Eigenverbrauchs der Wechselrichter zu Ihrem Haushaltsstrom.

 

Gegen übertriebene Grund- und Zählergebühren kann man jetzt etwas tun. Der Gesetzgeber hat das im Frühjahr 2024 neu in den § 10c EEG geschrieben.

Bezugsstrom für eine PV-Anlage ist oft richtig teuer: Für 5-6 kWh im Jahr werden rd. 100 € fällig - 15 bis 20 € kostet dann die Kilowattstunde.