Geld verdienen mit der Energiewende: Geldstrafen vermeiden

Ein Bußgeldkatalog für PV-Anlagenbetreiber? Gibt es so etwas wirklich? Ja, Bußgelder schon, einen leider Katalog nicht. Seit dem EEG 2023 werden verschiedene – teils empfindliche - Strafen für Pflichtverstöße verhängt. Kennen Sie alle Ihre Pflichten?

Geld verdienen heißt auch: Kosten vermeiden. Was nützt es, wenn ich besonders schnell zum Kunden fahre, mir dabei aber ein Knöllchen einfange, und mein Verdienst dadurch wieder weg ist?

Im Gegensatz zur Straßenverkehrsordnung gibt leider keinen einheitlichen Katalog für Pflichtverstöße im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) oder Energiewirtschaftsrecht (EnWG). Tatsächlich sind die Regelungen über verschiedene Gesetze verstreut. Hier der Versuch, die relevanten Verstöße zusammenzufassen und deren finanzielle Auswirkungen aufzuzeigen. Um nicht auszuufern, beschränken wir uns dabei auf nicht ausschreibungspflichtige PV-Anlagen. Ausschreibungspflichtige Großanlagen werden nicht betrachtet, denn dort hängen die meisten Strafen mit dem Ausschreibungsverfahren zusammen.

Alle diese sog. Pönalen (juristisch für Strafe) haben eines gemein. Sie werden nicht von einer Behörde, sondern vom zuständigen Netzbetreiber verhängt. Manche davon führen zu einer geringeren Vergütung (im EEG „anzulegender Wert“ genannt), manche werden direkt in Rechnung gestellt.

Wer Anlagen bei einem Bürgersonnenkraftwerk des Vereins besitzt, ist fein raus. Der Verein erfüllt immer automatisch alle alten und neuen Betreiberpflichten im Auftrag der Eigentümer!

 

Keine Registrierung im Marktstammdatenregister

Bußgeld: 10 € bzw. 2 € pro kWp pro Monat

Sie haben Ihre Anlage nicht im Marktstammdatenregister gemeldet? Das kostet Sie 10 € pro kWp pro Monat in denen die Anlage nicht gemeldet war. Sobald Sie Ihren Pflichtverstoß korrigiert haben, reduziert sich die Strafe auf 2 € pro kWp pro Monat.

Abhilfe: Die Anlage möglichst schon mit der Betriebsbereitschaft (Module und WR sind montiert) im Marktstammdatenregister melden.

 

Verspätete Meldung von Zählerdaten und Abrechnungsunterlagen

Bußgeld: 10 € bzw. 2 € pro kWp pro Monat

Gemäß § 71 EEG sind dem Netzbetreiber „bis zum 28. Februar eines Jahres alle für die Endabrechnung (…) erforderlichen Daten“ zur Verfügung zu stellen. Geschieht dies nicht, ist eine Pönale von 10 € pro kWp für jeden Monat des Pflichtverstoßes zu zahlen. Sobald er abgestellt ist, verringert sich das Bußgeld auf 2 € pro kWp und Monat.

Abhilfe: Sie solten sich rechtzeitig informieren, wer welche Zählerdaten abliest. Grundsätzlich ist der Betreiber dafür verantwortlich, die Daten rechtzeitig zu liefern.

 

Verstoß gegen die Pflicht zur Meldung der Veräußerungsform

„Bußgeld“: Verlust der Vergütung

Sie möchten die Einspeisevergütung? Das müssen Sie auch melden, sonst gibt es gar nichts!

Der Anlagenbetreiber hat die Veräußerungsform gem. § 21b EEG 2023 dem Netzbetreiber mitzuteilen. Für Anlagen für die er keine andere Zuordnung getroffen hat, gilt die Veräußerungsform der Einspeisevergütung in der Variante der unentgeltlichen Abnahme zugeordnet (§ 21c Abs. 1 Satz 3 EEG).

Manche Netzbetreiber fragen das in Fragebögen ab, dann vergisst man es nicht. Andere warten ab. Während man geduldig auf die erste Abrechnung wartet, erfährt man irgendwann, dass man der „unentgeltlichen Abnahme“ zugeordnet wurde.

Abhilfe: Teilen Sie die Veräußerungsform („Einspeisevergütung“ nach § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, Nummer 2, Nummer 3 oder „Marktprämie“ nach § 20 EEG) vor dem Beginn der Einspeisung dem Netzbetreiber mit. Andernfalls schenken sie dem Netzbetreiber die Vergütung. Bis das dann auffällt, ist die Rendite für ein paar Monate futsch.

 

Verstoß gegen die technischen Vorgaben

Bußgeld: 10 € bzw. 2 € pro kWp pro Monat

Anlagen über 25 kWp oder Anlagen, die sich hinter einem Netzanschluss mit mindestens einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung (z.B. Wärmepumpe, Wallbox) befinden, müssen nach § 9 Abs. 1 mit einem Smart-Meter-Gateway oder einer vergleichbaren Einrichtung ausgerüstet sein. Sobald der Messstellenbetreiber das Smart-Meter-Rollout startet, werden die Regelungen noch verschärft.

Die „Pönale“ (Strafe) ist in § 52 Abs. 1 Nr. 1 geregelt: Wer die technischen Vorgaben nicht einhält, wird bestraft: 10 € pro kWp installierter Leistung pro Monat des Verstoßes. Bei einer 30 kWp-Anlage, bei der die technischen Vorgaben 4 Monate nicht funktioniert, wären das dann 1.200 €. Rüstet man nach, verringert sich die Strafe auf 2 € pro Monat, im Beispiel bleiben 240 €.

Abhilfe: Sie solten schon bei der Beauftragung der Anlagenmontage klären, wer diese Vorrichtungen montiert, testet und anmeldet. ACHTUNG: Auch kleine Einfamilienhaus-Anlagen sind betroffen, wenn eine steuerbare Verbrauchseinrichtung (Wärmepumpe) betrieben wird !!

 

Verstoß gegen die technischen Vorgaben zur Direktvermarktung

Bußgeld: 10 € pro kWp pro Monat

Anlagen über 25 kWp, die den Strom über einen Direktvermarkter veräußern, müssen diesem ermöglichen, die momentane Einspeisung abzurufen und ggf. abzuregeln (§ 10b EEG). Die hierfür nötige Direktvermarkterschnittstelle muss also vom Direktvermarkter angesteuert werden können und die Leistung der Anlage muss von ihm gesteuert werden können.

Funktioniert dies nicht spätestens ab dem 2. Monat der Inbetriebnahme, ist eine Strafe von 10 € pro kWp und Monat fällig, und zwar bis zum Ende des Monats, in dem die Vorgaben erfüllt werden. Dies wird i.d.R. mit einem Test belegt. Die Strafe verringert sich rückwirkend auf 2 € pro kWp, sobald die Pflicht erfüllt ist.

Abhilfe: Sie sollten frühzeitig klären, wer der Direktvermarkter sein soll und schon bei der Beauftragung der Anlagenmontage klären, wer diese Vorrichtungen montiert, testet und anmeldet.

 

Verstoß gegen Volleinspeisung

Bußgeld: 2 € pro kWp pro Monat

Volleinspeiseanlagen erhalten seit dem EEG 2023 eine deutlich höhere Vergütung als Anlagen mit Eigenverbrauch. Wer seine Anlage als Volleinspeiseanlage angibt aber trotzdem Teile des Stroms selbst verbraucht oder Dritten überlässt, zahlt eine Strafe von 2 € pro kWp installierter Leistung pro Monat.

Abhilfe: Anlage nur so betreiben, wie sie auch angemeldet ist.

 

Zwar gibt es für PV-Anlagenbetreiber keine Punkte in Flensburg, die Strafen tun aber richtig weh!

Wer seine Anlage nicht im Marktstammdatenregister anmeldet, zahlt monatlich eine Strafe von 10 € pro kWp.