Achtung PV-Anlagenbetreiber! Stichtag: 31.12. – Mitteilung der Veräußerungsform

Betreiber von Photovoltaikanlagen müssen dem zuständigen Netzbetreiber mitteilen, in welcher Veräußerungsform sie ihren Strom einspeisen wollen. Das klingt banal, hat aber spürbare finanzielle und rechtliche Auswirkungen – denn falsche oder verspätete Meldungen können zu deutlichen Einnahmeeinbußen führen. Der folgende Artikel schafft einen Überblick: Fristen, Wechselmöglichkeiten und Risiken.

Welche Veräußerungsformen gibt es?

Nach dem EEG stehen im Wesentlichen zwei Einspeiseoptionen zur Verfügung:

1. Überschusseinspeisung

  • (Eigen-)Verbrauch im Objekt
  • Nur der Überschuss wird eingespeist
  • Vergütung nach EEG für eingespeiste kWh

2. Volleinspeisung

  • Der gesamte erzeugte Strom wird eingespeist
  • Eigenverbrauch ist nicht zulässig
  • Dafür gibt es die gesonderte, meist höhere Volleinspeisevergütung gem. § 48 Absatz 3 und Absatz 4 EEG 2023 

Die Veräußerungsform ist konstitutiv: Nur wenn sie korrekt gemeldet ist, besteht Anspruch auf die jeweilige Vergütung.

Wann muss ich die Veräußerungsform mitteilen?

1. Bei Inbetriebnahme

Die Veräußerungsform muss vor der ersten Einspeisung bzw. spätestens mit der Inbetriebnahme beim Netzbetreiber angezeigt werden.

2. Jährlich im Voraus – bei Volleinspeisung

Wenn eine Anlage als Volleinspeiser vergütet werden soll, muss der Betreiber dies vor Beginn des Kalenderjahres (bis spätestens 31.12. des Vorjahres) dem Netzbetreiber mitteilen. Eine Wiederholung der Meldung im Folgejahr ist i.d.R. nicht nötig, wenn die Veräußerungsform nicht geändert wird. Manche Netzbetreiber wollen dennoch jedes Jahr eine neue Meldung, auch wenn sich nichts geändert hat. Im Zweifel: nachfragen.

Wird die Frist verpasst erfolgt automatische die Einstufung als Überschusseinspeiser für das gesamte Jahr, d.h. der Bonus für die Volleinspeisung (s.o.) entfällt.

Wie oft kann die Veräußerungsform gewechselt werden?

Das EEG erlaubt einen Wechsel einmal pro Kalenderjahr – und dieser gilt dann für das gesamte Jahr.

Wichtig:
Der Netzbetreiber kann eine einmal festgelegte Veräußerungsform nicht rückwirkend ändern (und der Betreiber auch nicht). Es gibt keine quartals- oder monatsbezogenen Wechsel.

Was passiert bei falscher oder verspäteter Mitteilung?

Hier wird es teuer. Je nach Fehler greift eine der folgenden Pönalen:
 

a) Falsche Veräußerungsform angemeldet

Beispiel: Im MaStR steht „Volleinspeiser“, tatsächlich fließt aber Strom ins Gebäude.

Folge: Der Anspruch auf die höhere Volleinspeisevergütung entfällt vollständig. Ausgezahlt wird nur die normale Überschussvergütung – ggf. sogar vollständig nach unten angepasst.
 

b) Verspätete Meldung

Frist 31.12. verpasst?

Folge: Für das gesamte Folgejahr erfolgt zwingend eine Einstufung als Überschusseinspeiser – unabhängig davon, wie die Anlage betrieben wird. Ein späterer Antrag wird nicht berücksichtigt.
 

c) Fehlende Meldung oder widersprüchliche Angaben

Kann der Netzbetreiber den Status nicht eindeutig feststellen?

Folge: Verweigerung der Auszahlung bis zur Klärung und Rückforderungen bereits ausgezahlter Beträge möglich.
 

d) Täuschung oder grobe Fahrlässigkeit

(z. B. bewusst Volleinspeisung gemeldet, aber Eigenverbrauch genutzt)

Folge: Rückforderung der gesamten zu viel erhaltenen Vergütung inkl. Verzugszinsen und in Extremfällen Bußgelder nach Energiewirtschafts- bzw. Messstellenrecht

Praktische Hinweise für Betreiber

  • Rechtzeitig planen: Der Stichtag 31.12. ist absolut bindend.
  • Meldungen beim MaStR und Netzbetreiber müssen übereinstimmen: Abweichungen führen fast immer zu Rückfragen oder Kürzungen.
  • Technik beachten: Volleinspeisung verlangt einen eigenen Zähler, Überschusseinspeisung braucht ein korrektes Messkonzept.

Unterjährig Wechseln geht nicht: Wer im Sommer feststellt, dass die Überschusseinspeisung doch keine gute Idee war, muss bis zum nächsten Kalenderjahr warten.

Fazit

Die Mitteilung der Veräußerungsform ist kein Verwaltungsdetail, sondern ein zentraler Vergütungsparameter im EEG. Ein falsch gemeldeter Status kostet unmittelbar Geld – und zwar oft vierstellig.

Der Verein erledigt dies natürlich für alle Eigentümer bei seinen Bürgersonnenkraftwerken im Rahme der Full-Service-Betriebsführungsverträge. Für alle anderen Betreiber von PV-Anlagen gilt: Fristen im Blick behalten, Veräußerungsform für das gesamte Jahr planen und jede Änderung früh genug mitteilen.

 

Sie wollen den Volleinspeise-Bonus? Dann verpassen Sie nicht die Meldung!

Früher nannte sich die Überschusseinspeisung „Hausnetzeinspeisung“. Vom Verein erstmalig eingesetzt bei der Europäischen Schule, FFM, 2008. Inzwischen Standard.

Verpasst man die Meldung, kann das richtig teuer werden.