So funktioniert die Direktvermarktung

Photovoltaikanlagen über 100 Kilowatt peak (kWp) müssen seit dem EEG 2014 ihren Strom direkt vermarkten. Sie erhalten also ihre Vergütung aus einer weiteren Quelle, nämlich von einem Direktvermarkter.

Für kleinere Anlagen als 100 kWp wird auch im EEG 2017 noch der gesamte in das Netz eingespeiste Strom vom zuständigen Netzbetreiber gekauft. Bevor der Strom ins Netz fließt, wird ein Teil davon noch im Haus verbraucht (Verkauf vor Ort) und vom Nutzer gezahlt.

Größere Anlagen verkaufen ihren Netzstrom an der Strombörse. Dabei bekommen diese Anlagen die Differenz zwischen dem dort erzielten Preis (sog. Marktwert) und der gesetzlichen Vergütung (sog. Anzulegender Wert) erstattet, die sog. Marktprämie. Betragsmäßig ändert sich nichts, nur die Abwicklung hat einen neuen Partner, den Direktvermarkter, der den Stromhandel an der Börse vollzieht.

So geht es im Detail:

Der Ertrag des Sonnenkraftwerks besteht nach dem EEG 2017 aus drei Kom­po­nenten. Die Werte in der Grafik sind nur Beispiele. Sie beziehen sich auf eine 300-kWp-Anlage, die im Juni 2017 in Betrieb geht. Bei anderen Anlagen müssen natürlich andere Werte angesetzt werden.

  1. Der Direktvermarkter vergütet den ins Netz eingespeisten Strom mit dem Börsenpreis (Marktwert, grau). Dieser kann schwanken.
  2. Die Differenz zum festen Anzulegenden Wert (früher EEG-Vergütungssatz) zahlt der Netzbetreiber: die sog. Marktprämie (gelb). Sie gleicht die Schwan­kungen des Marktwertes aus.
  3. Den Teil des Stroms, der vor Ort genutzt werden kann*(Direktverkauf, blau), zahlt der Stromkunde. Davon führt der Verein die EEG-Umlage*ab.

Der Anzulegende Wert wird zwanzig volle Kalenderjahre gezahlt und vom Gesetzgeber im EEG 2017 garantiert.

Der Stromkunde vor Ort kauft einen möglichst großen Teil des zeitgleich erzeugten und verbrauchten Sonnenstroms. Im Beispiel sind dies 25% des erzeugten Stroms. Der Preis für den vor Ort verkauften Strom ändert sich (z.B. steigt) mit der Änderung des Arbeits­prei­ses vor Ort.

Alle Preise in diesem Beispiel unterliegen der Umsatzsteuer. Sie muss vom Anlagenbetreiber dem Finanzamt erklärt und abgeführt werden. Da der Betreiber einer Photovoltaikanlage stets Unternehmer ist und die Vorsteuer erstattet bekommt, wird die Umsatzsteuer hier wie ein durchlaufender Posten behandelt, der sich aus der Rechnung herauskürzt.

*) Werte ändern ggf. jährlich

Anlagen über 100 kWp müssen ihren ins Netz eingespeisten Strom über einen Direktvermarkter verkaufen.