Das EEG 2017 im Fachgespräch

Berlin. Hunderte Juristen, Mitarbeiter von Netzbetreibern sowie Energieversorgern und Betreibern von Erneuerbare-Energien-Anlagen waren am 23. September 2016 wieder dem Ruf der Clearingstelle EEG gefolgt, bei einem Fachgespräch die Anwendung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der Version 2017 zu beleuchten. Christian Quast vom Verein war für alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Bürgersonnenkraftwerken dabei.

Ja, es ist Einiges im Umbruch. Und das wird auch so weiter gehen, wie der Gesetzgeber, in persona Dr. Guido Wustlich vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi), prophezeite. „Etwa alle zwei Jahre wird es ein neues EEG geben“, so Wustlich. In seiner Einführung zum EEG 2017 betonte er den Willen der Bundesregierung, den Übergang von fossilen zu erneuerbaren Energien zu vollziehen und die „Erneuerbaren an den Markt heranzuführen“. Dies sei nach Ansicht der Regierung nur durch Ausschreibungen zu erreichen. Das in der Branche stark kritisierte Verfahren zur Ermittlung günstiger Einspeisepreise wird also künftig zum Standard, sowohl bei Windkraft, Bioenergie als auch bei Photovoltaik.

Zur Wahrung der Akteursvielfalt sind jedoch kleinere Anlagen ausgenommen. So gilt das Ausschreibungsgebot nur für Photovoltaikanlagen ab 750 kWp – sowohl auf Dächern, wie jetzt auch auf Freiflächen. Der Verein kommt also mit seinen Bürgersonnenkraftwerken, die typischerweise eine Größe von 30 bis 500 kWp haben, glücklicherweise um das Bürokratiemonster Ausschreibung herum. Das Verfahren dazu ist nämlich „stark formalisiert“, wie Dr. Philipp Wolfshohl von der Bundesnetzagentur ausführte. Als Beispiel nannte er einen Fall, bei dem ein Bieter sich bei der Stellung der Erstsicherheit von mehreren Zehntausend Euro um wenige Euro verrechnet hatte. Konsequenz: Das Gebot war ungültig. Ebenso bei einem anderen, der das Kassenzeichen falsch angegeben hatte. Auch ein falsches Häkchen im Formular, ein Zahlendreher bei der Adresse o.ä. führt sofort ohne Rückfragen zum Ausschluss von einer Ausschreibung.

Glück also für den Verein, der die Bürgersonnenkraftwerke weiter wie bisher ohne Ausschreibung über die feste Vergütung darstellen kann. Ebenfalls gut für das Modell der Bürgersonnenkraftwerke: Das neue EEG enthält eine Klarstellung des Anlagenbegriffs bei der Photovoltaik. Der Bundesgerichtshof ist nämlich kürzlich in einem viel kritisierten Urteil vom Grundsatz „Ein Modul ist bereits eine Anlage“ abgekommen. Der daraus resultierende unscharfe Anlagenbegriff hätte auch Auswirkungen auf das Modell der Bürgersonnenkraftwerke haben können. Jetzt sagt das EEG 2017 ganz klar, dass „im Fall von Solaranlagen jedes Modul eine eigenständige Anlage ist“ (§ 3 / 1.). Der Anlagenbegriff bleibt also wie er ist.

Insgesamt enthält das EEG 2017 viele Vorschriften, die die Energiewende weiter verlangsamen werden. Die Ausschreibungen führen kaum zum Erfolg. Gerade die Pilotausschreibungen für die Photovoltaik haben gezeigt, dass lange nicht alle in der Ausschreibung gewonnenen Projekte auch wirklich gebaut werden. Das zeigen die Zubauzahlen, die ständig weiter zurückgehen. Aber auch das hat etwas Gutes: Die Vergütungshöhe bleibt schon seit langem konstant. Sie wird sogar zu Beginn 2017 für kleine PV-Anlagen geringfügig angehoben. Der „atmende Deckel“, der die Absenkung der Vergütungshöhe regelt, kann künftig besser „einatmen“ wenn die Zubauzahlen unter den Erwartungen bleiben.

Das Fazit von Christian Quast: „Auch künftig können wir von ständigen Neuregelungen ausgehen. Einfacher wird es nicht, alle zwei Jahre gibt es ein neues EEG. Mich freut aber, dass Bürgersonnenkraftwerke – jedenfalls in den nächsten zwei Jahren – weiter gebaut werden können. Schauen wir einmal, was 2019 kommt, dann vielleicht unter einer neuen Regierung.

Gegenüber des BMWi fand das Fachgespräch statt.

Mehr als zwei Drittel aller Teilnehmer sind Juristen, ergab eine kurze Umfrage während der Veranstaltung.

Dr. Sebastian Lowens, Leiter der Clearingstelle EEG, eröffnete den Tag.