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Eppstein-Ehlhalten Feuerwehr
Auf das Dach der Freiwilligen Feuerwehr in Eppstein-Ehlhalten wurde ein Bürgersonnenkraftwerk gebaut. Noch vor April 2012 war die Betriebsbereitschaft hergestellt.
Weilburg Hessentagshalle
Die Hessentagshalle in Weilburg wird von Schulen und Vereinen für Sportveranstaltungen genutzt. Seit Frühjahr 2012 wird auch das Dach genutzt - zur Sonnenstromernte mit einem Bürgersonnenkraftwerk.
Solms-Oberbiel Feuerwehr
Die Mehrzweckhalle in Solms-Oberbiel hat ein zweites Bürgersonnenkraftwerk bekommen, auf dem Gebäudeteil der Feuerwehr. Noch im März 2012 wurde es betriebsbereit.
Dreieich Deponie Buchschlag
Südlich von Frankfurt, bei Dreieich im Landkreis Offenbach, liegt das Gelände der ehemaligen Hausmülldeponie Buchschlag. Ein ideales Gelände für den Bau von Photovoltaikanlagen - Hessens größter Solarpark ist hier entstanden. Nur noch wenige Tage besteht die Möglichkeit der Teilnahme an diesem Projekt.
Fachgespräch „Eigenverbrauch“ in Berlin
Am Freitag, 15. Oktober 2010, fand in Berlin ein von der Clearingstelle EEG organisiertes Fachgespräch zur Eigenverbrauchsregelung im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) statt. Der Verein entsandte Christian Quast, um sich aus erster Hand über diese offensichtlich attraktive Vergütungsoption zu informieren.
In § 33 Abs. 2 eröffnet das EEG 2009 für Anlagen bis 500 Kilowatt Maximalleistung [kWp] die Option, den Strom selbst zu verbrauchen und zusätzlich zur Ersparnis des Stromeinkaufs noch eine Vergütung von momentan (Stand 10/2010) 16,65 bis 21,03 Cent pro erzeugter Kilowattstunde [kWh] zu erhalten (Anlagen < 30 kWp auf Dächern). Eine finanziell interessante Möglichkeit, denn setzt man Endabnehmerpreise um die 22 Cent/kWh voraus, erhält man mehr Vergütung als bei den üblichen Einspeisetarifen.
„Wie funktioniert das in der Praxis?“ und „Kann das der Verein bei seinen Bürgersonnenkraftwerk nutzen?“ waren die konkreten Fragen, mit denen sich Quast auf den Weg nach Berlin machte.
In der Hessischen Landesvertretung fanden sich auf Einladung von Dr. Sebastian Lovens, dem Leiter der Clearingstelle EEG, rund 100 Energiefachleute ein, alle mit fundierter juristischer Vorbildung. Es war dann auch eine rein juristische Veranstaltung, bei der Initiatoren und Verfasser des Gesetzes aus dem Bundesumweltministerium genauso vertreten waren wie Anwender beider Seiten, der Energieversorger als Abnehmer und der EE-Verbände als Erzeuger von erneuerbarem Strom.
Besonders aus der rechtlichen Betrachtung von Prof. Dr. Dr. h.c. Thomas Schomeruns von der Universität Lüneburg und aus der Praxisbetrachtung von Susanne Jung vom Solarförderverein (SFV) aus Aachen ging hervor, dass es noch viele juristisch ungeklärte Fragen gibt: Was genau bedeutet Eigenverbrauch? Muss man wirklich selbst verbrauchen oder kann man auch an Dritte verkaufen? Was ist dann der Unterschied zwischen Eigenverbrauch und Direktvermarktung in § 33 EEG?
Und auch „mathematisch“ gibt es offene Fragen: Wie lassen sich mehrfach überschneidende Vergütungsabsenkungen berechnen, die durch die Degression bei Anlagen nach § 33 Abs. 1 (Größendegression; bis 30, bis 100, bis 1.000, über 1.000 kWp) in Zusammenhang mit der Zubauregelung in § 19 (Zusammenrechnung von Anlagen innerhalb von 12 Monaten) und der unterschiedlichen Abrechnung für Eigenverbrauch unter bzw. über 30% in § 33 Abs. 2 EEG 2009 entstehen?
Tenor der Veranstaltung: Das werden die Gerichte bzw. Schiedsverfahren bei der Clearingstelle regeln müssen. Insgesamt sei das Gesetz noch nicht wirklich praxistauglich. In der Praxis werde die Eigenverbrauchsregelung deshalb heute fast nur von Eigenheimbesitzern genutzt, da diese die erwähnten Auslegungsprobleme nicht betreffen. Bedacht werden müsse jedoch in jedem Fall der zusätzliche technische Aufwand durch mehrere Messeinrichtungen. Im gewerblichen Bereich seien die Eigenverbrauchsregelungen hingegen finanziell kaum attraktiv, da dort in der Regel viel geringere Strompreise gelten. Wegen der Rechtsunsicherheit sei bei größeren Anlagen die Inanspruchnahme der Eigenverbrauchsregelung mit juristischen Risiken verbunden. Da ein Übergang zur Eigenverbrauchsregelung aber jederzeit innerhalb der 20 Jahre erfolgen kann, wird zum Abwarten geraten.
Dies nimmt also der Verein aus Berlin mit: Für die Bürgersonnenkraftwerke des Vereins kommt die Eigenverbrauchsregelung zur Zeit wegen finanzieller Unattraktivität und juristischer Risiken nicht in Betracht. Der Verein wird die Entwicklung jedoch genau im Auge behalten, da bei den Anlagen mit Hausnetzeinspeisung die technischen Voraussetzungen bereits erfüllt sind. Sollten sich die juristischen Unklarheiten aufgelöst und die Strompreise der Großverbraucher entsprechend entwickelt haben, könnte beim einen oder anderen Bürgersonnenkraftwerk irgendwann auch über die Eigenverbrauchsregelung abgerechnet werden.
Eine stets aktuelle Ausgabe des EEG 2009 mit den Änderungen vom 18.08.2010 pflegt die Clearingstelle unter http://www.clearingstelle-eeg.de/eeg2009/arbeitsausgabe.
Detaillierte Informationen zum Fachgespräch gibte es
hier auf den Seiten der Clearingstelle.
















































































